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Eigenbedarf - keine entsprechende Nutzung der Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter, der wegen Eigenbedarf gekündigt hat, dann aber die Wohnung nicht entsprechend seiner Begründung nutzt, sich dem Verdacht aussetzt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war.

Vorgetäuschter Eigenbedarf führt zu Anspruch des Mieters auf Schadenersatz

Wer Eigenbedarf vortäuscht, schuldet dem Mieter, der sich auf die Begründung des Vermieters verlassen hat, im Falle der nicht entsprechenden Nutzung gemäß der Begründung Schadenersatz.

Bundesgerichtshof - Begründungen für einen Eigenbedarf sind genau zu prüfen

In einem Beschluss vom 11.10.2016 (VIII ZR 300/15) hat der BGH Entscheidungen aufgehoben, die über Unklarheiten bei der Beweiswürdigung gar zu rasch hinweg gingen.

Ein Wohnungsmietvertrag war mit der Begründung gekündigt worden, die Wohnung werde nun dringend für die an Demenz erkrankte Mutter benötigt.

Nach dem Auszug des Mieters wegen Eigenbedarf - Leerstand der Wohnung, keine Nutzung

Nachdem die Mieterin ausgezogen war, blieb die Wohnung aber knapp drei Jahre leer, wurde zeitweise als Fahrradunterstellplatz genutzt.

  • Hier liege der Verdacht nahe, entschied der BGH, dass der Eigenbedarf vorgeschoben war.

Eigentümer muss beweisen, dass der Grund für den Eigenbedarf bestanden hat, besteht

Der Vermieter müsse belegen, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein konkretes Interesse an der baldigen Nutzung bestand.

  • Wenn er behauptet, der Grund sei später weggefallen, müsse er auch das sorgfältig erklären.
  • Wenn das nicht gelingt, sei von einem vorgetäuschten Eigenbedarf auszugehen. Dann sei auch der Anspruch auf Schadenersatz begründet.

Das zuständige Landgericht muss nun die Sache noch einmal prüfen.



Redaktion


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