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Eigenbedarf - Vermieter kündigt Wohnung wegen Trennung

Eine Eigenbedarfskündigung können Vermieter damit begründen, dass die Ehe des Vermieters zerbricht, deshalb getrennte Wohnungen für die Eheleute benötigt werden.

Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf

Der Vermieter kann einen Wohnungsmietvertrag kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Haushaltsangehörigen benötigt, sogenannte Eigenbedarfskündigung, § 573 BGB.

Auch wenn die Räume für geschäftliche Zwecke des Vermieters benötigt werden, kann eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt sein.

Eigenbedarfskündigung - was kann der Mieter tun?

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen. Das muss aber rechtzeitig, innerhalb der vom Gesetz eingeräumten Frist geschehen, § 574 BGB.

Ordentliche Kündigung - als Mieter Widerspruch einlegen.

Eigenbedarf des Vermieters muss sorgfältig geprüft werden

Kommt es zu einem Räumungsprozess, dann können Mieter den behaupteten Eigenbedarf bestreiten. Kommt es zum Prozess, dann müssen die Gerichte prüfen und entscheiden, ob der Eigenbedarf vorliegt, und auch ob für die Kündigung für die Mieter eine besondere Härte darstellt.

Eigenbedarfskündigung - Verteidigungsstragien für Mieter.

Eigenbedarf an Wohnung wegen Trennung, Scheidung der Familie

Ein Ehepaar hatte eine Wohnung an eine Familie vermietet. Eineinhalb Jahre später kündigten die Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Sie gaben an, sie hätten bisher zusammen in einer Wohnung gewohnt, nun hätten sie sich zur Trennung entschieden, und brauchten daher getrennte Wohnungen.  

Scheidung, Trennung der Vermieter - Mieter widersprechen der Eigenbedarfskündigung

Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung. Sie meinten, die Streitigkeiten zwischen den Eheuleuten, ihren Vermietern hätten schon lange bestanden. Die Vermieter hätten daher bei der Vermietung der Wohnung darauf hinweisen müssen, dass möglicherweise bald Eigenbedarf bestünde. Außerdem sei ein Umzug der Familie mit einem Kleinkind unzumutbar.

Das Landgericht Dessau-Roßlau (Az. 5 T 275/16) entschied gegen die Mieter. 

Als die Wohnung vermietet wurde, hätten die Vermieter davon ausgehen können, dass ihre Ehe weiterhin Bestand hat. Dass es damals schon Probleme in ihrer Ehe gab, ändere daran nichts. Auch ein Umzug mit einem Kleinkind sei zumutbar.



Redaktion


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