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Mietminderung wegen Regenpfützen auf Balkon der Mietwohnung

Wegen Pfützen auf dem Balkon der Wohnung minderten Mieter die Miete. Der Vermieter war damit nicht einverstanden, der Streit landete vor Gericht. 

Regenpfützen auf dem Balkon - Grund für Mietminderung?

Das Amtsgericht Leipzig hatte sich mit der Bildung von Regenpfützen auf einem Balkon einer Mietwohnung zu beschäftigen und zu urteilen, (Az. 170 C 9129/12 ) ,ob ein solcher Mangel zu einer Mietminderung berechtigt, weil die Balkonentwässerung nicht funktionierte.

Eingeschränkte Nutzbarkeit des Balkons wegen Regenpfützen

Das Gericht ordnete eine Beweisaufnahme an, ein Gutachter wurde beauftragt. 

  • Dieser stellte fest, dass die Beeinträchtigung nur bei Starkregen, Schlagregen, in Verbindung mit Sturm, auftrete.

Regenpfützen auf Balkon der Wohnung - unerhebliche Beeinträchtigung, keine Mietminderung

Das Gericht führte aus: 

Es handele sich zwar um einen bautechnischen Mangel, weil durch ein kaum vorhandenes Gefälle die Balkonentwässerung nicht zuverlässig erfolgen könne, aber eine wesentliche Nutzungseinschränkung der Wohnung sei dadurch nicht gegeben.
  • Ein Balkon würde meistens nur im Sommer genutzt, Starkregen und Sturm seien eher selten und im Sommer würde das stehende Wasser relativ schnell verdunsten - die Beeinträchtigung sei somit unerheblich und berechtige zu keiner Mietminderung.

Bildung von Pfützen, weil Balkonentwässerung nicht funktioniert - Beseitigung des Mangels

Auch wenn eine Mietminderung nicht akzeptiert wird: der Anspruch auf Mangelbeseitigung kann bestehen. Läuft vom Balkon aus Regenwasserasser in die Wohnung, so besteht ein konkreter Anspruch auf eine Mängelbeseitigung.
Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus


Redaktion


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