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Räumpflicht, Streupflicht des Vermieters bei Eis und Schnee

Zu den mietvertraglichen Pflichten des Vermieters gehört, im Winter bei Schnee oder Vereisung zu streuen und zu räumen, bzw. für die Beseitigung von Schnee und Eis zu sorgen - die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück haben Vermieter.

Vermieter hat wegen Verkehrssicherungspflicht Räumpflichten und Streupflichten

Der Vermieter muss die zur Benutzung des Gebäudes notwendigen Teile, also etwa Außentreppen, Höfe und Zuwege, so instand halten, dass ihre Nutzung für die Mieter gefahrlos möglich ist:
Verkehrssicherungspflicht für Grundstück hat Eigentümer, Vermieter 

Das bedeutet im Winter, sie von Schnee und Eis freizuhalten oder zu streuen:
Schnee räumen, Eisbeseitigung - Verkehrssicherungspflicht Vermieter 

Mangelhafte Schneebeseitigung, Eisbeseitigung auf Grundstück - Haftung des Vermieters

Geschieht das nicht und ein Mieter oder andere Personen kommen zu Schaden, dann kann es sein, dass der Vermieter hierfür aufkommen muss, es entstehen ggf. Schadenersatzansprüche. 

Aber: Oft wird in solchen Fällen den Betroffenen ein Mitverschulden angelastet, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ggf. vorlag, kann sich z.B. nicht sehenden Auges auf das Glatteis begeben.

Der Bundesgerichtshof hat 2018 die bisherige Rechtsprechung, dass die Räum- und Streupflicht an der Grundstücksgrenze endet, bestätigt. 

Verkehrssicherungspflicht - Vermieter hat das Grundstückm von Schnee und Eis freizuhalten

  • Auch wenn der Vermieter zur Erfüllung dieser Pflicht eine private Reinigungsfirma oder den Hauswart beauftragt hat, so muss er für deren Verschulden einstehen, haften, wenn ein Mieter zu Schaden kommt.
    ​​​​​​​Glätteunfall, Ansprüche gegen Vermieter und Versicherungen 
Hinweis


Der Vermieter kann auch mit einem Mieter des Hauses vertraglich die Ãœbernahme des Winterdienstes vereinbaren:
Räumpflicht und Streupflicht - Ãœbertragung Winterdienst auf Mieter 

Räumpflicht, Streupflicht für das Grundstück besteht nicht rund um die Uhr, den ganzen Tag

  • Die Räum- und Streupflicht besteht nicht rund um die Uhr.
  • Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass im Winter werktags ab 7 Uhr bis 20 Uhr das Grundstück gefahrlos zu nutzen ist.
  • An Sonn- und Feiertagen sollte ab 8 oder 9 Uhr und auch bis 20 Uhr sichergestellt sein, dass die Nutzung im Winter gefahrlos möglich ist. 

Räumpflicht und Streupflicht bei plötzlichem Schneefall, Eisregen, überfrierender Regen

Kommt es zu plötzlichem Schneefall oder Eisregen, kann das im Einzelfall anders sein, z.B. bei Wegen mit Steigungen, Gefälle, Treppen.

Wird der Winterdienst nicht richtig ausgeführt, sollten Mieter ihren Vermieter - falls bekannt auch die Winterdienstfirma - über die Bildung bzw. das Vorhandensein von Glätte benachrichtigen, möglichst nachweisbar. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sind Mieter dazu auch verpflichtet.

  • In einem älteren Urteil wurde entschieden, dass bei akutem Eisregen (oder überfrierenden Regen) der Streupflicht nicht sofort nachgekommen werden muss, aber eine Stunde nach Ende des Eisregens, bzw. Regens das Streuen durchzuführen ist.
  • Aber, so im Urteil:
    "Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen." - Heißt, die eine Stunde ist kein verbindlicher Wert.

Keine Pflicht für Vermieter, Balkon oder Terrasse der Wohnung von Schnee und Eis zu räumen

Im Winter müssen Mieter den zur Wohnung gehörenden Balkon von Eis- und Schnee befreien und darauf achten, dass der Balkonabfluss nicht vereist ist - dies ist keine Pflicht des Vermieters. 

Erfolgt dies nicht, so besteht das Risiko für das Entstehen eines Wasserschadens z.B. in der unterhalb des Balkons liegenden Wohnung und es kann deshalb zu Schadenersatzforderungen kommen.
Dies gilt auch für die zu einer Wohnung gehörende Terrasse.

Balkon, Terrasse - Schäden durch Regen, Schnee, Eis - Algen, Moos 


Redaktion


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