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Miethöhe in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt

Die Landesregierungen können durch Verordnung bestimmen, dass in Gemeinden oder in Teilen von Gemeinden (Bezirken) ein angespannter Wohnungsmarkt besteht. Weil in solchen Gebieten von einem Wohnungsmangel - einem besonderen Wohnbedarf, einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen - auszugehen ist, gelten dann besondere Bestimmungen für die Miethöhe und Mieterhöhung

Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Mietsteigerungen im bestehenden Mietverhältnis sind nur begrenzt möglich. Der Vermieter kann zwar eine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt, aber er kann nicht die sofortige Anhebung auf diese Miete verlangen:

Innerhalb von drei Jahren, kann eine solche Mieterhöhung nur maximal 20 % der bisherigen Nettokaltmiete betragen, § 558 Abs. 3 BGB.  Das ist die sogenannte Kappungsgrenze.

Kappungsgrenze - Mieterhöhung im laufenden Mietvertrag bei angespanntem Wohnungsmarkt

  • In den Gebieten mit besonderem Wohnbedarf kann im bestehenden Mietvertrag die Miete bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (Mieterhöhung) nur um 15 % in drei Jahren erhöht werden (dadurch wird die Kappungsgrenze abgesenkt).

Voraussetzung ist eine Landesverordnung Ihres Bundeslandes: Gebiete mit besonderem Wohnbedarf sind für die Städte Hamburg, München und Berlin und darüber hinaus in verschiedenen Bundesländern für weitere Gemeinden festgelegt worden.

Zuässige Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt

Seit 1.6.2015 kann die Miete bei Neuvermietung für bestimmte Gemeinden begrenzt werden - sogenannte Mietpreisbremse.

Hierfür muss das jeweilige Bundesland durch eine Verordnung festlegen, in welchen Gemeinden die Mietpreisbremse angewendet wird. Es reicht nicht aus, dass für die Gemeinde schon durch andere Regelung - z.B für die Begrenzung der Mieterhöhungen - ein besonderer Wohnbedarf festgestellt worden ist.   

  • Wenn eine Landesverordnung dies für Ihre Gemeinde festlegt, dann darf für Wohnungen dort bei der Neuvermietung grundsätzlich keine Miete vereinbart werden, die um mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. 

Die Länder Berlin und Hamburg haben eine solche Verordnung jeweils für das gesamte Stadtgebiet - erlassen. 

  • In anderen Bundesländern sind Verordnungen für zahlreiche Städte und Gemeinden in Kraft treten. Auch hierzu hat der Deutsche Mietgerichtstag eine Liste erstellt, in der diese Gebiete erfasst sind.

Das Gesetz lässt aber mehrere Ausnahmen zu, und die Vereinbarung einer höhere Miete wird auch nicht automatisch unwirksam, sondern nur dann, wenn Sie das in einer schriftlichen Rüge verlangen, und zwar mit einer ausreichenden Begründung.

Allgemeine Mietbegrenzungen

Grundsätzlich gelten darüber hinaus weiterhin die Vorschriften über Mietüberhöhung und Mietwucher.



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