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Mieterhöhung für Wohnung mit Gutachten zur ortsüblichen Miete

Besteht Streit über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung, dann muss deshalb womöglich das Gericht entscheiden, wie hoch die ortsübliche Miete für die Wohnung ist.

Gericht stellt Höhe der ortsüblichen Miete mit Gutachter fest

Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann in einem Rechtsstreit das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

Mieterhöhung - Trotz Mietspiegel beauftragt das Gericht einen Sachverständigen

Auch wenn es einen örtlichen Mietspiegel gibt, so kann es sein, dass der Mietspiegel für untypische Wohnungen die ortsübliche Miete nicht zeigt.

Hinweis


Wenn zweifelhaft ist, ob ein Mietspiegel gilt oder nicht, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. 

  • Mieter sollten prüfen, ob sie gegen die Kosten eines etwaigen Sachverständigengutachtens im Rechtsstreit abgesichert sind, z.B. durch die Mitgliedschaft in einer Mietervereinigung oder durch eine Rechtsschutzversicherung.

Sachverständigengutachten wegen Mieterhöhung vom Gericht beauftragt

  • Vor allem in Städten oder Gemeinden, für die kein Mietspiegel aufgestellt worden ist, muss bei Streit über die Höhe der ortsüblichen Miete auf andere Weise die Höhe festgestellt werden. 
  • Ein Mittel dazu ist das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen, der aus seiner Erfahrung und Marktkenntnis ermitteln kann, welche Miete für eine bestimmte Wohnung ortsüblich ist.

Mieterhöhung auf ortsübliche Miete - Gericht lässt Gutachten erstellen

Das Gericht beauftragt in einem solchen Streitfall oft einen Sachverständigen.
Ein Gutachter verursacht beträchtliche Kosten, die von der unterliegenden Partei vollständig oder in großen Teilen zu zahlen sind.
Rechtsstreit mit dem Vermieter - Oft wird ein Gutachter beauftragt 

Vermieter hat wegen Mieterhöhung selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben

Der Vermieter kann selbst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Dieses ist - weil es nicht vom Gericht beauftragt ist - ein Privatgutachten.

Der Vermieter muss die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen.



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