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Mietvertrag mit Verlängerungsklausel gültig, Vereinbarung wirksam? 

In einem Mietvertrag für eine Wohnung kann eine sogenannte Verlängerungsklausel vereinbart sein.

Mietvertrag für Mietwohnung enthält eine Klausel zur automatischen Verlängerung

Der Text lautet dann zum Beispiel:

„Der Mietvertrag läuft vom 1.12.1999 bis zum 30.11.2000. Er verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vorher gekündigt wird“.

Automatische Verlängerung Mietvertrag - ist eine Verlängerungsklausel gültig?

  • Ist der Mietvertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen worden, dann gilt die Verlängerungsklausel auch heute noch.
  • Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.6.2010 (  Az. VIII ZR 230/09 ), das die Gültigkeit der Klausel bestätigt:
    ..."Mit dem am 1. Juli 1999 geschlossenen Mietvertrag sind die Parteien ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Juli 2004) eingegangen und haben zugleich wirksam bestimmt, dass sich dieses mangels Kündigung um jeweils fünf Jahre verlängert. Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummietrecht eröffnete Mietvertragsparteien in § 565a Abs. 1 BGB aF die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Regelung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit Verlängerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam abgeschlossen worden sind. "...

Verlängerungsklausel für Mietwohnung - Mietvertrag nach dem 1.9.2001 geschlossen

Hinweis


Achtung: 
Wenn ausdrücklich ein Zeitmietvertrag vereinbart worden ist, gelten andere Regeln.

Mietvertragliche Vereinbarung - wirksame Verlängerungsklausel in Altmietverträgen

Auch wenn die Verlängerungsklausel in dem alten Vertrag (Mietvertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen) wirksam ist, bedeutet dies nicht, dass das Mietverhältnis zu irgendeinem Zeitpunkt automatisch endet. 

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten nur durch Kündigung beendet werden.

  • Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat. 
    Kündigung des Vermieters muss den Grund angeben 
  • Als Mieter braucht man keinen Kündigungsgrund.
  • Beide Seiten können den Mietvertrag nur zu dem in der Verlängerungsklausel genannten Endzeitpunkt beenden, müssen die vorgesehene Kündigungsfrist einhalten.

Im oben angegebenen Beispiel zum "Altmietvertrag":

  • Eine ordentliche Kündigung des Mieters könnte somit nur jeweils zum 30. November eines jeden Jahres erfolgen, und zwar spätestens am 3. Werktag im Juni.
  • Selbstverständlich kann in einem solchen Fall mit dem Vermieter ein Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag geschlossen werden:
    Aufhebungsvertrag für Mietvertrag der Mietwohnung abschließen 


Hinweis

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