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Modernisierung wegen gesetzlicher, behördlicher Auflagen

Werden gesetzliche Verpflichtungen, bauliche Auflagen neu eingeführt, dann sind Vermieter verpflichtet, eine entsprechende Modernisierung durchzuführen - Mieter müssen eine solche Modernisierung dulden.

Modernisierung der Wohnung wegen behördlicher Auflagen - Ãœbergangsfristen für Vermieter

Das Gesetz spricht in § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB von Anforderungen, die "der Vermieter nicht zu vertreten hat" - das heißt, es hängt nicht von dem Willen des Vermieters ab, ob die Modernisierung verlangt wird.

Geänderte Sicherheitsanforderungen (Brandschutz) können so wichtig sein, dass der Gesetzgeber vom Vermieter verlangt, bestehende Wohnungen oder Wohnhäuser entsprechend zu verändern. 

Ebenso kann der Gesetzgeber verlangen, dass bestehende Wohngebäude an schärfere Umweltgesetze angepasst werden. 

Es können Übergangsfristen für die Durchführung der Modernisierung bestehen.

Modernisierung dulden - Vermieter setzt gesetzliche oder behördliche Verpflichtung um

Der Vermieter als Ihr Vertragspartner verlangt, dass Sie diese Maßnahmen dulden, aber der Vermieter selbst kann rechtlich betrachtet nichts dafür, er kommt nur einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung nach.

  • Sie als Mieterin oder Mieter müssen solche Modernisierungen dulden, dennoch muss der Vermieter die Maßnahmen ankündigen: 

Modernisierung wegen gesetzlicher Bestimmungen - Ankündigung

Hinweis


Unklar kann die Lage dann sein, wenn zwar der Gesetzgeber Verbesserungen wünscht, aber nicht strikt die Modernisierung anordnet, sondern nur verlangt, dass der Vermieter bei Gelegenheit - z.B. wenn er selbst sich entscheidet, andere Arbeiten auszuführen - die geforderte Modernisierung mit ausführen soll.

Kein Härteeinwand, wenn Modernisierungsmaßnahme vorgeschrieben

Ist die Maßnahme strikt durch Gesetz vorgeschrieben oder durch Bescheid einer Behörde angeordnet, dann können Sie als Mieterin oder Mieter gegen diese Maßnahme keine persönlichen Härtegründe vorbringen, § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB, und zwar auch nicht gegenüber der dadurch entstehenden Mieterhöhung.

  • Es kann aber sein, dass die dadurch mögliche Mieterhöhung wesentlich gemindert oder sogar Null ist, wenn die Lebensdauer der bisher vorhandenen alten Einrichtung schon ganz oder wesentlich aufgebraucht ist.




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