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Betriebskostenverordnung - welche Kosten sind Betriebskosten?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, welche Kosten eines Hauses / einer Mietwohnung zu den Betriebskosten gehören, die sich der Vermieter von seinen Mietern mit der Nebenkostenabrechnung erststatten lassen kann, wenn die Umlage die Betriebskosten mietvertraglich geregelt ist. 

Die Betriebskostenverordnung ist seit 2004 in Kraft

Oft steht im Mietvertrag, dass Mieter die Betriebskosten tragen sollen und oft ist dann auch auf diese Verordnung verwiesen.

Die Betriebskostenverordnung ist zum 1.1.2004 in Kraft getreten.

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV

Link zum Gesetz Betriebskostenverordnung.

Vor dem 01.01.2004 galt die Zweite Berechnungsverordnung, die oftmals in den Mietverträgen auch als "II. Berechnungsverordnung" auftaucht. Der Hinweis auf diese Verordnung reicht für die Pflicht zur Kostentragung ebenfalls aus.

Was gehört zu den umlegbaren Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung?

Betriebskosten sind nach der Definition in der Verordnung solche Kosten, die dem Grundstückseigentümer durch den Gebrauch des Gebäudes usw. laufend entstehen. Dazu gehören aber nicht die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und die Instandsetzungskosten.

In der Betriebskostenverordnung sind einzelne Betriebskostenarten festgelegt

Nach dieser grundsätzlichen Erklärung werden in den Nrn. 1 bis 17 einzelne Kostenarten aufgezählt und näher beschrieben.

Kostenarten finden Sie hier:
Betriebskostenabrechnung Mietwohnung - welche Kosten sind zu zahlen? 

Betriebskostenverordnung.pdf 

In der Betriebskostenverordnung sind die umlagefähigen Kostenarten aufgeführt

Der Sinn der Verordnung besteht darin, dass sich hier nachlesen lässt, was wohnungswirtschaftlich unter den jeweiligen Betriebskosten zu verstehen ist.

  • In Mietverträgen kann auf die Verordnung verwiesen werden, wenn es um Regelungen geht, welche Betriebskosten der Mieter tragen soll.
  • Es braucht nicht die Liste im Mietvertrag abgedruckt zu werden, es reicht z.B. die Formulierung im Vertrag:
    "Der Mieter trägt alle Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung", damit die Kosten auf den Mieter übertragen werden.
    Es reicht aber auch, nach verschiedener Rechtsprechung, bereits die Formulierung:
    "Der Mieter trägt die Betriebskosten".
Hinweis


Eine Ausnahme gilt für die in Nr. 17 genannten "sonstigen Betriebskosten" - solche Kosten müssen ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden, damit der Mieter sie tragen muss. 

  • Wird eine Betriebskostenumlage als sonstige Betriebskosten berechnet, so reicht der pauschale vertragliche Hinweis auf die Betriebskostenverordnung nicht.
  • Für die Umlage braucht es dann in der Regel eine besondere vertragliche Vereinbarung im bzw. zum Mietvertrag z.B. Kosten der Dachrinnenreinigung, dass Mieter solche zahlen müssen.

Redaktion


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