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Rauchmelder Mietwohnung - Wartungskosten als Betriebskosten

Sind Kosten für die Prüfung von Rauchmeldern, Wartungskosten in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt, so dürfen diese Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. 

Rauchmelder in Wohnungen müssen regelmäßig gewartet werden

In vielen Mietwohnungen sind in den letzten Jahren Rauchmelder eingebaut worden - es ist eine duldungspflichtige Modernisierung

Einmal eingebaut, müssen Rauchmelder regelmäßig gewartet werden. Bei der Wartung wird die Funktionsfähigkeit und die Betriebssicherheit überprüft.

Betriebskostenabrechnung - Wartungskosten für Rauchmelder als sonstige Betriebskosten

Die Wartungskosten für Rauchmelder sind umlegbare Betriebskosten, dies hat der Bundesgerichtshof entschieden, und damit die bestehende Unsicherheit beendet, ob diese Wartungskosten vom Vermieter als Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Es handele sich um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, es seien keine Verwaltungskosten, so der BGH.

Die Kosten seien "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung, § 2 Nr. 17.

Hinweis


Es kann sich für Mieter lohnen, die Position sonstige Betriebskosten zu prüfen.
Oft dürfen "sonstige Betriebskosten" nämlich nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die einzelne Betriebskostenart ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist. 
Betriebskostenabrechnung - Sonstige Betriebskosten der Mietwohnung  

Die Wartungspflicht für Rauchmelder in der Wohnung ist auf den Mieter übertragen

Mieter sollten darauf achten, wenn ihnen gemäß den Landesbauordnungen bzw. in neueren Mietverträgen die Wartung übertragen ist, diese regelmäßig und fachgerecht durchzuführen bzw. von einer Fachfirma durchführen zu lassen.

In Baden-Württem­berg, Bayern, Bremen, Hessen, Nieder­sachsen, Nord­rhein-West­falen und Schleswig-Holstein ist, gemäß den Regelungen in den Landesbauordnungen, der Mieter für die Wartung zuständig. Weitere Einzelheiten erfahren Sie hier.

Mietkosten geleaster Rauchmelder - Betriebskosten, die der Mieter tragen muss?

Hat der Vermieter die Rauchwarnmelder gemietet, dann können die Mietkosten nicht auf die Wohnungsmieter umgelegt werden, entschied das Landgericht Hagen am 4.3.2016 (AZ: 1 S 198/15 )


Redaktion


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