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Verjährung für Ansprüche, Forderungen im Mietrecht

Die meisten Forderungen verjähren nach einiger Zeit durch Zeitablauf. Das bedeutet, dass die andere Seite nach dieser Zeit nur „Verjährung“ sagen muss, und danach die Forderung normalerweise nicht mehr durchsetzbar ist, auch wenn sie noch so berechtigt wäre.

Wann verjähren welche Ansprüche des Vermieters?

Wenn Ihr Vermieter von Ihnen eine Zahlung verlangen könnte, gilt die „Regelverjährung“:

  • Gerechnet wird vom Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist; die Verjährung endet am 31.12. drei Jahre danach. Nicht bezahlte Miete aus dem Jahr 2021 verjährt also am 31.12.2024.

Wohnungsrückgabe - Verjährungsfrist für nicht ausgeführte Renovierung, Schönheitsreparatur

Ansprüche des Vermieters, die er erheben will, weil er die Mieträume verändert oder in schlechterem Zustand zurück bekommen habe, verjähren sechs Monate nach dem Tag, an dem er die Räume zurück erhalten hat (kurze Verjährung).
Bei einigen Ansprüchen des Vermieters gibt es Besonderheiten, schauen Sie bitte auf Verjährung von Vermieteransprüchen.

Verjährung von Ansprüchen des Mieters? Verjährung vor Jahresende und kurze Verjährung

Die kurze Verjährung von sechs Monaten gilt im Mietrecht für die Ansprüche des Mieters, der die Wohnung verbessert hat oder seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann.

Beachten Sie bitte die Einzelheiten auf die Seite:
Verjährung - Wann verjähren Ansprüche, Forderungen des Mieters? 

Für Auskunftsansprüche zur Mietpreisbremse gilt zwar die dreijährige Verjährungsfrist, aber diese
beginnt mit dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens zu laufen.
BGH: Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse verjährt nach drei Jahren

Die Regelverjährung für Forderungen des Mieters oder des Vermieters

Die Regelverjährung von drei Jahren (gerechnet vom 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch zu bezahlen war) gilt auch für Zahlungsansprüche des Mieters.
Z.B.: Ansprüche wegen Mietüberzahlung (auch Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen) aus dem Jahr 2022 verjähren am 31.12.2025.

Ausnahme: Auskunftsansprüche zur Mietpreisbremse:
Hier beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens.
BGH: Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse verjährt nach drei Jahren

Wegen weiterer Einzelheiten schauen Sie bitte auf die Seite:

Verjährung - Wann verjähren Ansprüche, Forderungen des Mieters? 

  • Unverjährbar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ansprüche des Mieters auf Instandsetzung und Mängelbeseitigung während des laufenden Mietvertrags.

Wie immer muss der Einzelfall geprüft werden. Insbesondere kann die Verjährung durch bestimmte Maßnahmen "gehemmt" werden, so dass die Verjährungsfrist sich entsprechend verlängert.

Verjährung für Rückforderung überhöhter Mieten im Sozialen Wohnungsbau

Für geförderten Wohnraum im Sozialen Wohnungsbau gilt eine besondere Verjährungsfrist: Hat der Vermieter eine überhöhte Miete verlangt, dann verjähren die Rückforderungsansprüche vier Jahre nach Erhalt der jeweiligen Mietzahlung, § 8 Abs. 2 WoBindG. Da somit jeden Monat die Verjährung voranschreitet, sollte also mit Rückforderungen nicht bis kurz vor Jahresende gewartet werden.

  • Achtung bei Beendigung des Mietvertrages: Dann gilt für aufgelaufene Rückforderungsansprüche im Sozialen Wohnungsbau eine Verjährungsfrist von 1 Jahr!

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird gehemmt durch die Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheid-Antrages. Es reicht, wenn diese Anträge vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingehen. Allerdings muss, sobald das Gericht zur Einzahlung der Gerichtskosten auffordert, diese Zahlung umgehend geleistet werden.

Hemmung der Verjährung - den weiteren Ablauf der Verjährung verhindern

Manchmal kann eine Forderung wegen Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden

In ganz besonderen Fällen kann eine Forderung, obwohl sie noch nicht verjährt ist, trotzdem nicht mehr geltend gemacht werden, wegen Verwirkung:
Treu und Glauben - Was versteht man unter Verwirkung? 

Umgekehrt gibt es Fälle, in denen eine Forderung zwar verjährt ist, wegen „Treu und Glauben“ die andere Seite sich aber darauf nicht berufen darf. Bevor Sie sich also auf Verjährung verlassen, sollten Sie unbedingt fachlichen Rat in Anspruch nehmen. 



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