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Behindertengerechter Zugang zur Mietwohnung - Barrierefreiheit

Der Vermieter muss oft Maßnahmen, bauliche Veränderungen zur Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zur Mietwohnung genehmigen, wenn solche erforderlich sind, kann nur in Ausnahmefällen die Genehmigung verweigern.

Mietwohnung - kein Anspruch auf Verbesserung

Grundsätzlich müssen sich Mieter mit dem Ausstattungszustand der Wohnung zufriedengeben, in dem sie sie angemietet haben. Einen Anspruch auf bauliche Veränderungen, Verbesserung durch Modernisierung - egal wie sinnvoll diese auch sein mag - haben Mieter meist nicht.

Barrierefreiheit der Mietwohnung erforderlich - Menschen mit Behinderung

Das ist aber anders, wenn es darum geht, die Mietwohnung barrierefrei zu machen, den Zustand der Wohnung so zu verändern, dass Menschen mit Behinderung die Wohnung auch angemessen nutzen können, also vorhandene Barrieren zu beseitigen oder zu vermindern.

Hierzu muss der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen können, § 554 BGB.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Mieter, ein Angehöriger oder der Lebensgefährte behindert ist und für die Nutzung der Wohnung Barrierefreiheit notwendig ist, wenigstens ein behindertengerechter Zugang geschaffen werden muss. 

Mögliche Baumaßnahmen für den behindertengerechten Zugang zur Mietwohnung sind z.B.: 

  • Treppenlift im Hausflur
  • Treppenlift im Eingangsbereich des Mietshauses
  • Rollstuhlrampe(n) 

Abbau von Barrieren - Mieter muss Kosten tragen

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Maßnahmen zum Barriereabbau, Verminderung der Einschränkung oder Schaffung von Barrierefreiheit zu bezahlen.

Allerdings kann es auch für den Vermieter ein Interesse geben, die Wohnung nach Auszug dieser Mieter als "barrierefrei" vermieten zu können.  Es sollte also versucht werden, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu schließen. Die Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich erfolgen.

Kann der Vermieter die Genehmigung für Verringerung von Barrieren verweigern?

Das Gesetz ordnet an, dass die Verringerung von Barrieren grundsätzlich gewünscht ist.

  • Nur in bestimmten Fällen kann der Vermieter die Einwilligung, Genehmigung verweigern, wenn er ein wirklich begründetes Interesse gegen die geplanten baulichen Veränderungen vorbringen kann.
Beispiel

Dem Einbau eines Treppenlifts im Hausflur wird nicht zugestimmt, da dieser die Nutzung der Treppe für andere Mieter erheblich einschränken würde und sich dieses Problem nicht lösen lässt. 

Behindertengerechter Zugang, bauliche Veränderung - Vereinbarung mit Vermieter ist sinnvoll

Um Streit und Ärger zu vermeiden, sollten Sie mit dem Vermieter immer eine eindeutige Regelung für den Fall des Auszuges vereinbaren.

Inhalt: Was darf als bauliche Veränderung verbleiben, was muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden?

Der Idealfall: der Vermieter erklärt sich in der Vereinbarung bereit, für Maßnahmen, die verbleiben können, den Zeitwert an den Mieter zu bezahlen.

Im Rahmen einer solchen Vereinbarung ist es nicht ungewöhnlich, wenn Vermieter eine zusätzliche finanzielle Sicherheit (Erhöhung der Kaution) verlangen, um nach Beendigung des Mietverhältnisses auch selbst den Rückbau durchführen zu können, wenn der Mieter diesen nicht macht.


Redaktion


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