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https://www.promietrecht.de/Betriebskosten/Betriebskosten-Kosten-laufender-Bewirtschaftung-E1005.htm
Betriebskosten - Kosten laufender Bewirtschaftung
Der Vermieter muss die Kosten laufender Bewirtschaftung, die für die Unterhaltung des Gebäudes und der Wohnung entstehen, bezahlen.
- Verwaltungskosten hat der Vermieter immer selbst zu tragen.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten hat grundsätzlich der Vermieter auch immer zu tragen.
Wartungskosten als Betriebskosten
- Wartungskosten können gemäß der Betriebskostenverordnung aber auf die Mieter umgelegt werden, z.B.: Betriebskosten - umlegbare Wartungskosten Gastherme, Wartung Durchlauferhitzer.
Betriebskosten, Nebenkosten - Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes, Wohnung
Auch diese hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen,
- sie werden aber in aller Regel im Mietvertrag dem Mieter auferlegt.
- Hierfür reicht nach der Rechtsprechung schon ein Hinweis wie: "Der Mieter trägt die Betriebskosten", ein Verweis auf eine Betriebskostenverordnung ist nicht erforderlich.
- Es ist immer zunächst zu prüfen, wie im Mietvertrag die Zusammensetzung der Miete festgelegt ist, auch, ob nach Vertragsabschluss eine Vertragsänderung wegen zu zahlender Betriebskosten vereinbart worden ist.
Hinweis
Besonderheiten gibt es im Bereich der "Sonstigen Betriebskosten", diese sind nicht immer als Betriebskosten von Mietern zu zahlen.
Man unterscheidet
- warme Betriebskosten, das sind diejenigen, die für Heizung und Warmwasser entstehen
- kalte Betriebskosten, das sind alle anderen Betriebskosten
In welchem Bereich liegt Ihr Problem? Klicken Sie auf den jeweiligen Link, und Sie erhalten weitere Informationen.
Hinweis
Wenn Sie mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden sind, müssen Sie Einwendungen erheben, und zwar innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die Abrechnung(en) erhalten haben.
Sie müssen möglicherweise zunächst einmal die zu der Abrechnung gehörenden Belege ansehen. Einzelheiten dazu finden Sie bei:
Tipp