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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Betriebskosten - Kosten laufender Bewirtschaftung der Mietwohnung
Eigentlich hat der Vermieter die Kosten laufender Bewirtschaftung, die für die Unterhaltung des Gebäudes und der Wohnung entstehen, zu bezahlen. In der Regel ist aber in den Mietverträgen festgelegt, dass der oder die Mieter die für die Wohnung umlegbaren Betriebskosten für das Grundstück zu zahlen haben.
Vermieter düfen nicht alle Betriebskosten der laufenden Bewirtschaftung umlegen, berechnen
Der Vermieter kann nicht alle Kosten der laufenden Bewirtschaftung auf seine Mieter umlegen.
Näheres zu den umlegbaren Betriebskosten regelt die Betriebskostenverordnung:
Betriebskostenverordnung - welche Kosten sind Betriebskosten?
Was im Einzelnen von Vermietern zulässigerweise als umlegbare Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung gefordert werden darf, dafür gibt es sehr viele Bestimmungen und Ausnahmen, z.B.:
- Verwaltungskosten hat der Vermieter immer selbst zu tragen.
Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten - Versicherungskosten: Nicht alle Versicherungen, die der Vermieter für sein Haus abschließt, sind umlagefähige Betriebskosten:
Betriebskostenabrechnung - Betriebskosten für Versicherungen - Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten hat grundsätzlich der Vermieter immer zu tragen:
Instandhaltung Haus, Reparatur Mietwohnung - Pflicht für Vermieter - usw.
Es ist nicht einfach eine Betriebskostenabrechnung zu prüfen.
​​​​​​​Betriebskostenabrechnung - häufige Fehler, Gründe für Widerspruch
Sind Sie mit einer Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden, dann müssen Sie Einwendungen erheben, und zwar innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die Abrechnung(en) erhalten haben.
- Für die Prüfung kann fachkundiger Rat erforderlich sein. Hierzu bieten sich Mietervereine, Mieterberatungen an.
- Soll ein Anwalt die Abrechnung prüfen, so fragen Sie unbedingt nach den entstehenden Kosten, bzw. vereinbaren die Kosten für die Prüfung.
Betriebskosten, Nebenkosten sind Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes, der Wohnung
Die Betriebskosten können recht einfach auf Mieter übertragen werden.
- Hierfür reicht nach der Rechtsprechung schon ein Hinweis im Mietvertrag wie:
"Der Mieter trägt die Betriebskosten".
Ein Verweis auf eine Betriebskostenverordnung ist nicht erforderlich. - Für die Betriebskosten werden meist Betriebskostenvorauszahlungen geleistet:
Betriebskostenvorauszahlung - Vereinbarung für Mietwohnung
Man unterscheidet:
- warme Betriebskosten:
Die warmen Betriebskosten, Heizkosten und andere - kalte Betriebskosten, das sind alle anderen Betriebskosten:
Was sind die kalten Betriebskosten für Mieter einer Mietwohnung?
Ãœbertragung der Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag der Wohnung
Es ist immer zu prüfen, wie im Mietvertrag die Zusammensetzung der Miete festgelegt ist, auch, ob nach Vertragsabschluss eine Vertragsänderung wegen zu zahlender Betriebskosten vielleicht vereinbart wurde.
Wartungskosten als Betriebskosten der Mietwohnung
- Wartungskosten können gemäß der Betriebskostenverordnung aber auf die Mieter umgelegt werden, z.B.:
Betriebskosten - umlegbare Wartungskosten Gastherme, Wartung Durchlauferhitzer.
Streitpunkt Sonstige Betriebskosten - häufig sind diese nicht vom Mieter zu bezahlen
Besonderheiten gibt es im Bereich der "Sonstigen Betriebskosten".
Welche zu zahlen sind, was nicht zu zahlen ist, dafür erhalten Sie Hinweise in dem nachfolgenden Beitrag:
Betriebskostenabrechnung - Sonstige Betriebskosten der Mietwohnung
Hier finden Sie einen Musterbrief für den Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung:
Musterbrief: Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung
- Vor einem Widerspruch müssen Sie möglicherweise zunächst die zu der / den Abrechnungen gehörenden Belege prüfen, einsehen.
- Einzelheiten dazu finden Sie bei:
Lesetipps
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