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Wespennest auf Balkon der Wohnung entfernen - Kosten des Vermieters?

Ist im Bereich des Balkons ein Wespennest (z.B. im Rollladenkasten), dann dürfen Mieter sofort handeln, wenn von dem Wespennest eine akute Gefahr für die Gesundheit (z.B. Gefahr einer allergischen Reaktion) ausgeht.

Streit zwischen Mieter und Vermieter wegen Kosten für die Entfernung eines Wespennests

Sofort nachdem Mietern die Wespen aufgefallen waren, versuchten diese gleich den Vermieter telefonisch zu erreichen - ohne Erfolg.
Daraufhin verständigten die Mieter wenig später die Feuerwehr, und das Wespennest wurde aus dem Rollladenkasten entfernt.

Die Kosten wurden den Mietern in Rechnung gestellt.

Wespennest beseitigen - Mieter fordern vom Vermieter die entstandenen Kosten zurück

Die Mieter forderten von dem Vermieter, die ihnen entstandenen Kosten zu übernehmen, weil ihr sofortiges Handeln erforderlich gewesen sei.

Das sofortige Handeln war deshalb erforderlich, weil ein Kleinkind vor Wespenstichen geschützt werden musste.

Die Argumentation: durch einen Stich könne sich eine gefährliche allergische Reaktion entwickeln - ein Bewohner der Wohnung hatte auch eine solche Allergie. 

Mieter geben Beseitigung, Entfernung eines Wespennestes in Auftrag - Gefahr in Verzug

Zu bewerten war die maßgebliche Sicht der Mieter am fraglichen Tag, als der Auftrag an die Feuerwehr erging. Die Mieter sahen sich einem Schwarm von Wespen ausgesetzt und dadurch ihre Gesundheit gefährdet.

Wespennest auf Balkon der Wohnung - Kosten der Beseitigung will Vermieter nicht zahlen

Der Vermieter war anderer Meinung. Seiner Ansicht nach war die Beseitigung des Wespennests nicht dringlich gewesen. Die Mieter hätten abwarten können, bis sie ihn erreichen. 

  • Das Amtsgericht Würzburg (Az. 13 C 2751/13) urteilte in diesem Fall, dass der Vermieter die Beseitigungskosten für die Entfernung des Wespennestes zu zahlen bzw. zu erstatten habe, denn ein Mieter kann einen Mangel sofort beseitigen und Kostenersatz verlangen, wenn eine umgehende Mängelbeseitigung notwendig ist.
  • Die Beseitigung des Wespennests durften die Mieter selbst veranlassen, da der Vermieter nicht erreichbar war.
Hinweis


Durch die begründete Angst der Mieter, Gefahr für das Kleinkind, Gefahr einer allergischen Reaktion, konnte dieses Urteil zu Gunsten der Mieter gesprochen werden.

In anderen Fällen kann ein Gericht durchaus meinen, dass Mietern eine Zeit des Zuwartens zumutbar ist, damit der Vermieter entscheiden kann, durch wen das Wespennest zu entfernen ist.

Tipp


Wespennester können übrigens auch umgesiedelt werden. Nähere Informationen geben Umweltschutzorganisationen und ggf. auch Fachbetriebe zur Schädlingsbekämpfung: 

Bienen, Wespen, Hornissen umsiedeln 

Weiteres zum Thema:

Wespen, Hornissen, Bienen - Was tun Mieter bei Gefahr im Verzug 



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