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Heizungsausfall - Reparatur durch Mieter - Erstattung Reparaturkosten

Ist die Reparatur einer Heizung erforderlich, dann können Mieter nicht einfach selbst die Reparatur, die Mängelbeseitigung an einer defekten Heizung beauftragen.

Heizungsausfall ist meistens kein Grund für die Beauftragung eines Notdienstes

Auch die Beauftragung eines Notdienstes sollte nicht vorgenommen werden. Ein Heizungsausfall rechtfertigt nicht die Beauftragung einer Notreparatur:
Heizungsausfall ist meist kein Notfall - Kosten eines Notdienstes 

Mieter erteilt Auftrag zur Heizungsreparatur, fordert Reparaturkosten vom Vermieter zurück

Sehr wichtig ist, dass Vermieter die Gelegenheit haben müssen, den Mangel selbst zu beseitigen. Hierfür ist die Information des Vermieters über den bestehenden Mangel Voraussetzung.

Mieter hat keinen Anspruch auf die Erstattung seiner Reparaturkosten für die Heizung

Der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 222/06) urteilte, dass ein Vermieter entscheiden darf, wie Mängel beseitigt werden sollen.

Da der Mieter aber nicht ausreichend den Vermieter über den Mangel informierte, konnte dieser nicht. entscheiden, wie und durch wen die Heizung repariert wird.

  • Das Gericht sah keinen Anspruch des Mieters, die Reparaturkosten vom Vermieter zurückzubekommen - der Mieter blieb auf hohen Kosten für die von ihm beauftragte Reparatur sitzen.

Mieter kann Reparatur selbst beauftragen, wenn Vermieter Mängel nicht beseitigt

Nur wenn der Vermieter nicht tätig wird, keine Mängelbeseitigung erfolgt und der Vermieter eine angemessene Frist Ã¼berschreitet, sich dann in Verzug befindet, erst dann können Mieter selbst die Mängelbeseitigung beauftragen. 

Im Rahmen einer Ersatzvornahme können Mieter die Kosten für eine selbst in Auftrag gegebene Reparatur vom Vermieter zurück bekommen: 
Ersatzvornahme - als Mieter Mängel beseitigen, Reparatur beauftragen 


Redaktion


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