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Videoüberwachung wegen Einbruchschutz, Vandalismus im Mietshaus

Das Anbringen von Kameras, auch von Kamera-Attrappen in einem Mietshaus, am Hauseingang, im Flur eines Hauses, auf Gemeinschaftsflächen (auch Müllstandsflächen) usw. bedeutet immer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter.

Videoüberwachung wird vielfach von Mietern eines Hauses abgelehnt

Oft möchten sich Mieter beim Betreten oder Verlassen eines Hauses nicht beobachten lassen, z.B. wenn Gäste mitgebracht werden.
Auch ein einzelner Mieter kann das Entfernen von Videokameras auf dem Grundstück verlangen.

Hinweis


Es kann möglich sein, dass die Anbringung einer Ãœberwachungskamera am Eingang des Hauses durch den Vermieter erlaubt ist, wenn sämtliche Mieter mit der Ãœberwachung des Ein- und Ausgangs des Hauses einverstanden sind, der Videoüberwachung zustimmen.

Überwachung - wie urteilen Gerichte über den Einsatz von Kameras im Mietshaus?

  • Das Amtsgericht Detmold, Urteil v. 1. März 2018 (Az. 7 C 429/17) entschied:
    Vermieter muss Kamera wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts abbauen: 
    Videokamera im Eingangsbereich
  • Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 3407/14):
    Das Argument, dass durch den Einsatz einer Kamera-Attrappe Einbrecher abgeschreckt werden, ist nicht ausreichend. Die Attrappe musste entfernt werden.

    So auch das Landgericht Berlin, wegen unerwünschtem Zutritt von Personen, Urteil vom 14.08.2018, Az. 67 S 73/18.

  • Amtsgericht München (Az. 422 C 17314/13):
    Der Einsatz einer Videokamera für die Ãœberwachung der Mülltrennung ist nicht zulässig. Die Kamera musste abgebaut werden.
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 19 C 166/12):
    Die Installation einer Überwachungskamera ist nur zulässig, wenn alle Mieter ihr Einverständnis erklärt haben.

Haus überwachen - Kann der Einsatz von Kameras oder Kamera-Attrappen zulässig sein?

Gerichte sehen den Einsatz von Ãœberwachungskameras und Kamera-Attrappen sehr kritisch, lehnen die Erlaubnis für eine Ãœberwachung mit Kameras meist ab. 

Hinweis


  • Gerichte haben in besonderen Ausnahmefällen zu erkennen gegeben, dass Kameras zulässig sein können, wenn es z.B. häufig zu Einbrüchen oder Beschädigungen (Vandalismus) am Eigentum des Vermieters gekommen ist.

Aber selbst wenn eine Videoüberwachung als Einbruchschutz in besonderen Ausnahmefällen von Mietern zu dulden wäre, so ist diese zeitlich nicht unbefristet möglich.

Im Rahmen einer womöglichen Zulässigkeit ist davon auszugehen, dass der Vermieter mit Hinweisen und Schildern auf Kameras aufmerksam machen muss und Aufnahmen über längere Zeit nicht speichern darf.

Anbringung einer Kamera-Attrappe im Bereich eines Grundstücks, einer Wohnanlage 

Was für Kameras gilt, gilt auch für Kamera-Attrappen.

Auch diese müssen in der Regel nicht von Mietern akzeptiert werden, da diese das unangenehme Gefühl einer Überwachung auslösen und schon dadurch in die Privatsphäre eingreifen.

Aber auch hier kann es Ausnahmen geben:

  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 103 C 160/14):
    Der Mieter hat die Kamera-Attrappe hinzunehmen, wenn ihm  bekannt ist, dass es sich um eine Attrappe handelt.
    In diesem Fall war es in der Vergangenheit häufiger zu Schäden durch Vandalismus gekommen.

Videoaufnahmen im Mietshaus, auf Grundstück sind ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

Die Kameraüberwachung, Videoaufnahmen im Mietshaus, dies ist nicht vergleichbar mit der im öffentlichen Raum.

Kameras im privaten Lebensraum von Mietern sind immer ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Deshalb ist die Installation von Kameras im Flur, Treppenhaus, auch auf Gemeinschaftsflächen (Hof, Garten) eines Mehrfamilienhauses, in der Regel weder dem Vermieter noch Mietern gestattet. 


Redaktion


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