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Heizkostenabrechnung - 70% nach Verbrauch abrechnen als Vorschrift

Der Mieter kann in bestimmten Fällen verlangen, dass Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch verteilt und abgerechnet werden.

Heizkostenabrechnung - nach Verbrauch und nach Fläche

Die sogenannten warmen Betriebskosten, also Kosten für Heizung und Warmwasser, werden in der Heizkostenabrechnung teilweise nach dem Verbrauch in der jeweiligen Wohnung angesetzt, zum Teil auch als sogenannte Grundkosten nach der Fläche der Wohnung oder dem umbauten Raum.

Normalerweise gilt für die Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten der im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüssel:
Mindestens 50 %, maximal 70% der Kosten müssen entsprechend dem Verbrauch auf die Wohnungen verteilt werden:
Verteilerschlüssel: Umlageschlüssel für Heizkosten, Warmwasserkosten

Abrechnen Heizkosten - Verteilerschlüssel kann für bestimmte Gebäude verbindlich sein

Wenn ein Haus mit Ölzentralheizung oder Gaszentralheizung ausgestattet ist, das Gebäude aber nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 entspricht, und wenn die freiliegenden Leitungen gedämmt sind, dann spielt der Verbrauch der einzelnen Wohnung eine besonders große Rolle.

  • Die Heizkostenverordnung regelt, dass in solchen Gebäuden die Kosten zu 70 % nach Verbrauch umgelegt werden müssen.

Heizkostenabrechnung Mietwohnung - Änderung Verteilerschlüssel auf 70 % nach Verbrauch

Der Bundesgerichtshof entschied am 16.1.2019 (Az. VIII ZR 113/17):

Falscher Verteilerschlüssel Heizkostenabrechnung - Kürzungsrecht steht dem nicht entgegen

Das Landgericht hatte darauf verwiesen, der Mieter habe ja das Recht, bei nicht korrekt  verbrauchsabhängiger Abrechnung seine anteiligen Kosten um 15% zu kürzen:
Keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Kürzung um 15 %

BGH: Mieter kann Änderung des Verteilerschlüssels verlangen

Der Bundesgerichtshof entschied:
Es kommt nicht darauf an, dass der Mieter ein Kürzungsrecht hat.

  • Der Mieter kann verlangen, dass zukünftige Abrechnungen korrekt erstellt werden, und dass auch für die vorliegende Abrechnung der Heizkosten der korrekte Verteilerschlüssel angewandt wird. 

Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen die Heizkostenverordnung zwingend den Verteilerschlüssel vorschreibt.

Hinweis


  • Was im Einzelfall für die konkrete Wohnung günstiger ist, sollte geprüft werden, bevor Mieter deswegen den Vermieter anschreiben.



Redaktion


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