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Mieterin verstorben - Tochter will Mietvertrag der Wohnung

Hat ein Kind des verstorbenen Mieters nachweislich in dessen Haushalt gelebt, dann kann das Kind nach dem Gesetz den Mietvertrag für die Wohnung fortführen.

Verstorbene Mieterin hatte mit ihrer Tochter einen Untermietvertrag geschlossen

Aber gilt das Recht auf Fortführung des Mietvertrags auch, wenn zwischen der verstorbenen Mutter und der Tochter ein Untermietvertrag bestand?

In dem entschiedenen Fall war von der Mieterin die Tochter (mit ihrem Ehemann) vor über zwanzig Jahren mit in die Wohnung aufgenommen worden. Der Untermietvertrag wurde mit Genehmigung des damaligen Vermieters geschlossen.

Seither lebte die Tochter mit ihrer Familie bei der Mutter und die Mutter wurde bis zu ihrem Tod von der Tochter gepflegt - die Tochter wollte den Mietvertrag übernehmen.

Mieter verstorben, es bestand ein gemeinsamer Haushalt - Tochter will Wohnung übernehmen

Der Vermieter wollte den Eintritt der Tochter in den Mietvertrag der Wohnung nicht anerkennen und klagte auf Räumung der Wohnung.

Bei Tod eines Mieters gibt es Regeln, wer die Wohnung übernimmt bzw. übernehmen kann

Grundsätzlich gilt beim Tod eines Mieters, einer Mieterin (wenn es nicht sowieso noch eine Person als weiteren Mieter gibt) eine Rangfolge:

  • Personen, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem / der Verstorbenen gelebt haben, treten automatisch in den Mietvertrag ein, und zwar nach einer im Gesetz geregelten Reihenfolge:
  • erst Ehegatten oder Lebenspartner,
  • dann Kinder oder sonstige Mitbewohner.

Tod des Mieters - zwischen Kind und Eltern bestand ein Untermietvertrag

Das Gericht (Landgericht Berlin, Urteil vom 8.2.2017, Az. 65 S 411/15 ) entschied:
Der ehemals geschlossene Untermietvertrag spielt in diesem Zusammenhang nicht die entscheidende Rolle.

  • Entscheidend sei nach dem Gesetz, ob die Personen in der Wohnung zusammen gelebt haben, eine Haushaltsgemeinschaft bestand.
  • Ob zwischen den Bewohnern ein Untermietvertrag bestand, habe für die Frage der Ãœbernahme des Mietvertrags der Wohnung rechtlich keine Bedeutung.
  • Die Klage des Vermieters wurde abgewisen.

Dass Amtsgericht Neukölln hatte bereits genau so entschieden.

Haushaltsangehöriger will nach Todesfall den Mietvertrag der Wohnung übernehmen

Dem Vermieter sollte der Todesfall des Mieters mitgeteilt werden, und das sollte auch nachweisbar sein.

Der Eintritt von Haushaltsangehörigen in den Vertrag erfolgt dann automatisch, ohne besondere Erklärung des Haushaltsmitglieds, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats dem Vermieter mitteilt, dass es nicht in den Vertrag eintreten will.
Todesfall - Mitteilung an den Vermieter - Ãœbernahme Mietvertrag 

  • Der Vermieter kann bei dieser Gelegenheit nur kündigen, wenn es einen besonderen Grund gibt, der gegen ein Vertragsverhältnis mit der eingetretenen Person spricht.



Redaktion


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