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Landesverfassungsgerichtshof - Berliner Mietspiegel gestärkt

Der Landesverfassungsgerichtshof Berlin hat in einem Beschluss vom 16.5.2018 die Verwendung des Berliner Mietspiegels durch die Gerichte gestärkt.

Ortsübliche Vergleichsmiete: Mietspiegel

Die ortsüblichen Mieten werden in Berlin seit vielen Jahren in Mietspiegeln erfasst. Alle zwei Jahre wird ein neuer Mietspiegel herausgegeben, alle vier Jahre werden die Daten neu erhoben. Vermieter in Berlin legen bei dem Verlangen einer Mieterhöhung fast immer den Mietspiegel zugrunde.

Qualifizierter oder einfacher Mietspiegel

Ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel hat einen kräftigeren Beweiswert im Prozess, und wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, müssen auch diejenigen Vermieter, die ihre Mieterhöhung mit anderen Mitteln begründen wollen, schon im Mieterhöhungsverlangen auf die Werte aus dem Mietspiegel hinweisen.

Deshalb war es von Bedeutung, dass eine Kammer des Landgerichts Berlin dem Berliner Mietspiegel 2015 die Eigenschaft "qualifizierter Mietspiegel" absprach.

Berliner Mietspiegel jedenfalls als einfacher Mietspiegel aussagekräftig

Andere Kammern des Landgerichts Berlin haben sich dem nicht angeschlossen. Sie haben sich unabhängig von dieser Frage auf den Standpunkt gestellt, der Berliner Mietspiegel sei jedenfalls als einfacher Mietspiegel anzusehen, und als solcher normalerweise ausreichend, damit das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete feststellen kann.

Landesverfassungsgerichtshof musste entscheiden

Eine Vermietergesellschaft wollte sich damit nicht zufriedengeben und wandte sich wegen zwei Urteilen der 65. Zivilkammer des Landgerichts an das Verfassungsgericht des Landes Berlin. Sie meinte, die Urteile seien willkürlich und verletzten das Eigentumsrecht, das Landgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab, es hätte die Revision zulassen müssen.

Landgerichtsurteile haben Bestand

  • All diese Einwände hat das Verfassungsgericht im Beschluss vom 16.5.2018 (Az. VerfGH 171/16) zurückgewiesen.

Das Landgericht habe selbst das Gesetz auszulegen und auf den Einzelfall anzuwenden. Dass Grundsätze der Rechtsprechung des BGH nicht angewandt wurden oder willkürlich davon abgewichen wurde, sei nicht ersichtlich, es musste also keine Revision zugelassen werden.  Auch das Eigentumsrecht sei nicht verletzt, denn nach der Verfassung sei das Eigentumsrecht durch die Sozialbindung beschränkt.