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Als Freundin, Freund des Verstorbenen die Wohnung übernehmen

Ist ein Mieter, eine Mieterin verstorben, können Menschen, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, also auch der Freund, die Freundin des Verstorbenen, in den Mietvertrag der Wohnung eintreten, den Mietvertrag Ã¼bernehmen.

Mietvertrag für Mietwohnung erlischt nicht einfach mit dem Tod des Mieters, der Mieterin

Mit dem Tod des Mieters, der Mieterin, erlischt nicht einfach der Mietvertrag.

  • Der Mietvertrag kann auf andere Personen übergehen, bestimmte Personen haben ein Vorrecht, den Mietvertrag zu übernehmen:
    Todesfall - in den Mietvertrag eintreten
  • Der Vermieter hat meist nur die Möglichkeit, das abzuwehren, wenn er mit der Person des Eintretenden bereits schwerwiegende Probleme hatte.

Als Freund, Freundin in den Mietvertrag eintreten - in gemeinsamen Haushalt gelebt

Gibt es keinen Bevorrechtigten, dann reicht es aus, wenn die Person, die den Mietvertrag übernehmen will, mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Es kommt nicht darauf an, ob eine ganz nahe Beziehung, eine Lebensgemeinschaft oder Liebesbeziehung bestanden hat: Todesfall, gemeinsamer Haushalt - Mietvertrag übernehmen, eintreten 

Eintritt in den Mietvertrag - keine besondere Nähe, Partnerschaft nicht erforderlich

Auch ein Einwand des Vermieters, dass es sich doch nur z.B. um ein Zusammenleben wie bei einer Wohngemeinschaft handelte, ist kein Grund gegen die Ãœbernahme des Mietvertrags. Das entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ( Berlin ) in einem Urteil vom 11.12.2017
(Az. 7 C 39/17). 

  • Es kommt nur darauf an, dass der gemeinsame Haushalt auf Dauer angelegt war. 

Mitbewohner im Haushalt des Mieters kann den Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen

Nach der Begründung des Gesetzes soll hierdurch z.B. auch ermöglicht werden, dass alte Menschen dauerhaft zusammenleben, als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim, und der länger lebende Mitbewohner den Mietvertrag übernimmt.

Hinweis


Machmal bestreiten Vermieter, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde, oder dass dieser auf Dauer angelegt war, oder es wird gesagt, man wisse gar nichts von dem Vorhandensein des Mitbewohners. 



Redaktion


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