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Allgemeine Mietsteigerung als Grund für Mieterhöhung der Wohnung

Verlangen Vermieter eine Mieterhöhung, dann kommt es darauf an, ob der Vermieter die Mieterhöhung für die Wohnung entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen begründet hat. Die allgemeine Mietsteigerung ist kein Grund für die Mieterhöhung, genügt nicht.

Allgemeine Mietsteigerungen, Anstieg der Lebenshaltungskosten als Grund für Mieterhöhung

Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben in dem sinngemäß steht:

"Auf Grund der allgemeinen Mietsteigerungen der letzten Jahre erhöhe ich Ihre Miete auf ... Euro. 
Ich beziehe mich dabei auch auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten. ..."

dann ist eine solche Begründung nie ausreichend, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Begründung des Vermieters für eine Mieterhöhung wegen allgemeiner Mietpreisentwicklung

Eine allgemeine Begründung für eine Mieterhöhung reicht nicht aus, denn das Gesetz lässt zur Begründung einer Mieterhöhung in Richtung bzw. auf die ortsübliche Vergleichsmiete nur die gesetzlichen Möglichkeiten zu. 

  • Das Amtsgericht Ludwigsburg (Az. 7 C 1931/16) wies die Klage eines Vermieters ab, der sein Mieterhöhungsverlangen auf eine Auskunft der Stadtverwaltung über gestiegene Mieten stützen wollte.

Mietpreisspiegel, Mietpreischecks von Immobilienportalen begründen keine Mieterhöhung

Auch Mieterhöhungsschreiben, in denen sich Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwaltung, Auskunft der örtlichen Sparkasse, "Mietspiegel" in Immobilienportalen ("lokaler Mietpreis-Check"), allgemeine Verzeichnisse über Mietpreisentwicklungen etc. berufen,

reichen für die Begründung einer zulässigen Mieterhöhung nicht aus.

Vermieter muss sich zur Begründung einer Mieterhöhung an das Gesetz halten

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss gemäß einer der nachstehenden gesetzlichen Erfordernisse begründet werden:

Der Vermieter kann sich zur Begründung einer Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen beziehen, auf ein Sachverständigengutachten, auf einen anerkannten Mietspiegel oder auf eine anerkannte Mietdatenbank, wenn es diese gibt - das ist sehr selten. 

  • Grundsätzlich ist es auch möglich, sich als Mieter mit dem Vermieter einvernehmlich auf eine Mietsteigerung zu einigen, ohne dass formelle Anforderungen dafür eingehalten werden.
Hinweis


Ob der Vermieter aufgrund seines Mieterhöhungsverlangens wirklich die Miete erhöhen darf, wird ggf. in einem Gerichtsprozess entschieden: 
Gericht kann zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilen 



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