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Räumungsurteil - Vermieter kann aus älterem Urteil nicht vollstrecken

Ein durch Urteil bestätigter Räumungsanspruch des Vermieters kann bei besonderen Umständen verwirkt sein, wenn der Vermieter lange Zeit nicht aus dem Urteil vollstreckt.

Vermieter kann Räumung der Wohnung nicht durchsetzen, weil der Anspruch verwirkt ist

Grundsätzlich kann aus einem rechtskräftigen Räumungsurteil 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Aber wenn ein Vermieter viele Jahre aus einem Räumungsurteil nicht vollstreckt, dann kann etwas anderes gelten, es kann Verwirkung eintreten.

In München hatte die Gemeinde eine Wohnung vermietet und im Jahr 2003 wegen Mietrückständen von 3000 Euro den Vertrag gekündigt, ein Räumungsurteil erhalten.

13 Jahre lang wurde dann aus dem Räumungsurteil nicht vollstreckt, weil in dem Haushalt minderjährige Kinder wohnten, die nicht durch einen Verlust der Wohnung gefährdet werden sollten.

Als die Kinder volljährig geworden waren, wollte die Gemeinde aus dem alten Urteil vollstrecken, auch weil es inzwischen zu neuen Mietrückständen gekommen war. Sie beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung des Urteils, der Räumung der Wohnung.

Mieter wehrten sich gegen die Vollstreckung des Räumungsurteils

Die Mieter klagten gegen die Vollstreckung und erhielten Recht.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 02.03.2017, Az. 424 C 26626/16) entschied, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Der mit dem Urteil gegebene Anspruch sei verwirkt.

Die Situation, auf die sich die Gemeinde jetzt berufen wollte, bestehe schon lange Zeit. Dennoch habe die Gemeinde keine Vollstreckung eingeleitet. Außerdem wurden in Mahnschreiben auch für die Zeit nach dem Räumungsurteil "Mietrückstände" aufgelistet. Dadurch sei bei den Mietern der Eindruck entstanden, der Vermieter gehe selbst davon aus, dass der Mietvertrag weiterhin besteht, das alte Räumungsurteil keine Rolle mehr spielen sollte.

Hinweis


Ein extrem seltener Fall - wenn einmal ein Urteil ergangen ist, reichen für eine Verwirkung des Anspruchs die Gründe meist nicht aus.