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Risse in Zimmerdecke der Mietwohnung - Beseitigung durch Vermieter?

Treten in einer Zimmerdecke Risse auf, dann ist das oft nicht nur ein Schönheitsfehler.

Ursache für solche Risse können z.B. Setzungen des Hauses sein.  

Schönheitsreparaturen - ist der Mieter zur Ausführung verpflichtet?

Zu prüfen ist zunächst, ob der Mieter für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zuständig, eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag wirksam ist.

Nur wenn das so ist, kann eine Pflicht zur Beseitigung von Rissen an der Zimmerdecke überhaupt in Betracht kommen.

Risse an der Zimmerdecke - Bauschäden oder Gebrauchsspuren?

Aber auch bei wirksamer Schönheitsreparaturverpflichtung ist fraglich, ob dies Gebrauchsspuren sind, eine Abnutzung durch den Gebrauch der Mieter, oder eher von der Bausubstanz ausgeht.

  • Handelt es sich bei den Rissen um Substanzschäden, dann ist immer der Vermieter zuständig.

Es ist zu unterscheiden zwischen sehr feinen Haarrissen und stärkeren Rissen. Haarrisse können ggf. im Rahmen normaler Renovierungsarbeiten durch ein Überstreichen beseitigt werden.

Risse in der Decke der Mietwohnung sind oft keine Schönheitsreparaturen

Mieter und Vermieter stritten sich vor Gericht darüber, wer die in der Decke vorhandenen Risse zu beseitigen habe.

  • Der Vermieter war der Ansicht, dies sei die Angelegenheit des Mieters, weil die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen worden waren.

Risse in Zimmerdecke der Mietwohnung sind meist Schäden, die der Vermieter beseitigen muss

Das Landgericht Berlin hat am 7.2.2017 unter dem Aktenzeichen 67 S 20/17 zu solch einem Fall einen Beschluss verkündet.

Risse in Decken oder Wänden der Mietwohnung - Substanzschäden muss Vermieter beseitigen

Substanzschäden (wie Risse in der Wohnzimmerdecke) sind in der Regel vom Vermieter zu beseitigen:
Kräftige Risse in Wänden und Decken muss Vermieter beseitigen  

Feine Risse, Haarrisse in der Zimmerdecke der Wohnung können Schönheitsreparaturen sein

  • Dies gilt nach Ansicht der Landgerichtskammer auch dann, wenn es sich, wie im entschiedenen Fall, eher um einen Bagatellschaden handelt.
  • Bei sehr feinen Rissen in der Oberfläche von Decken und Wänden, sogenannte Haarrisse, die ohne weitere Hilfsmittel beim Ãœberstreichen geschlossen und dadurch ganz einfach beseitigt werden können, kann das im Streitfall von einem Gericht auch so beurteilt werden, dass der Mieter dafür zuständig ist.
    Haarrisse können auch durch Spannungen im Anstrich entstehen.




Redaktion


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