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Schaden durch Mieter - Frist für Beseitigung des Schadens

Der Vermieter muss Mietern für von ihnen verursachten Schäden keine Frist für eine Schadensbeseitigung gewähren. Der Vermieter kann vom Mieter wegen einer Beschädigung der Mietwohnung Schadenersatz in Geld verlangen.

Schaden durch mangelhafte Schönheitsreparaturen - Vermieter muss Nachfrist setzen

Es muss unterschieden werden zwischen mangelhaft ausgeführten Schönheitsreparaturen und sonstigen Schäden.

  • Handelt es sich um mangelhafte Schönheitsreparaturen, dann müssen Vermieter eine Frist zur Beseitigung setzen bzw. gewähren.

Bei nicht fachgerecht oder gar nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nicht sofort Schadenersatz fordern, sondern muss Mietern immer zunächst eine angemessene Frist  setzen:
Schönheitsreparaturen, Renovierung - Nachfrist für Ausführung.  

Innerhalb dieser Nachfrist können dann die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. 

Mieter verursacht Schaden in der Wohnung - keine Frist für Schadensbeseitigung

Anders ist es, wenn andere Schäden an der Wohnung entstanden sind, für die die Mieter verantwortlich sind:

  • Vermieter müssen Mietern für die Beseitigung von Schäden in der Wohnung - anders als bei einer nicht fachgerechten Renovierung - nicht erst eine Frist für eine Beseitigung setzen, sondern können gleich einen Schadenersatz geltend machen, auf Schadenersatz klagen - dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 157/17) am 28.02.2018. 

Vermieter hat auch ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung Anspruch auf Schadenersatz

Der Fall: Ein Mieter war nach sieben Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen. Der ehemalige Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe von rund 5170 Euro für vom Mieter verursachte Schäden, unter anderem wegen von den Mietern verursachtem Schimmel,  Kalkschäden an Badezimmerarmaturen, Lackbeschädigungen, und einem Mietausfallschaden, weil die Wohnung erst nach Beseitigung der Schäden weitervermietet werden konnte.

Bundesgerichtshof - Vermieter muss zur Behebung von Schäden Mietern keine Frist setzen

Bereits das Amtsgericht und das Landgericht hatten dem Vermieter den Schadenersatz zugesprochen. Daher ging der Mieter in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH), weil er der Ansicht war, der Vermieter hätte erst zur Schadenbeseitigung auffordern müssen, dem Mieter die Gelegenheit geben müssen die Schäden zu beseitigen - erst nach erfolgloser Aufforderung könne ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.

  • Der Ansicht des Mieters folgte der Bundesgerichtshof nicht, die Revision wurde vom BGH zurückgewiesen. 
  • Eine Fristsetzung (oder Setzung einer Nachfrist) des Vermieters zur Beseitigung eines Schadens sei nicht erforderlich, der Vermieter habe sofort Anspruch auf Schadenersatz. 

Vermieter hat Wahl zwischen Schadensbeseitigung oder sofortiger Zahlung der Schäden

Als Begründung führte der BGH an: Die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, ergebe sich bereits aus der Obhutspflicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Wird diese verletzt, so kann der Vermieter wählen:
Er kann die Schadensbeseitigung verlangen oder sofort Geldersatz für einen vom Mieter verursachten Schaden bekommen.

Mieter verursacht Schaden während eines bestehenden Mietverhältnisses

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Schadenersatz für einen verursachten Schaden während eines laufenden Mietvertrages handelt, oder ob sich Schäden erst bei Rückgabe der Wohnung zeigen.

Vermieter fordert Schadenersatz vom Mieter auf Grund eines Kostenvoranschlags

Es ist auch nicht unbedingt Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, dass der Vermieter den Schaden hat beseitigen lassen und die Rechnung vorlegt.

Auch auf Grund eines Kostenvoranschlags kann der Vermieter Schadenersatz fordern.
Urteil: Beschädigung der Wohnung - Schadenersatz mit Kostenvoranschlag 


Redaktion


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