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Betriebskosten Allgemeinstrom - getrennte Stromzähler für Erfassung

Ein Vermieter muss für die Abrechnung der Betriebskosten für den Allgemeinstrom des Hauses dafür sorgen, dass der Verbrauch über einen Stromzähler separat erfasst wird.

Allgemeinstrom - keine separate Stromkostenerfassung für Treppenhaus und Heizung

Ein Vermieter eines Dreifamilienhauses hatte den für das Treppenhaus und die Heizungsanlage benötigten Strom nicht separat erfasst, sondern die Kosten des Allgemeinstroms waren in der Stromrechnung einer Mietpartei enthalten.

Erst nach entsprechendem Urteil hatte der Vermieter dem Mieter die Kosten für Allgemeinstrom erstattet, für die der Mieter sogar in Vorleistung gegangen war.

Weil der Vermieter sich danach weigerte, für die Stromversorgung getrennte Stromkreise mit Stromzähler herzustellen, kam es zu einem neuen Prozess.

Vermieter muss getrennte Stromkreise für Allgemeinstrom herstellen lassen

Das Amtsgericht Erding entschied am 26.02.2018  (Az.: 5 C 2370/17), dass der Vermieter verpflichtet ist, getrennte Stromkreise herstellen zu lassen, so dass der Allgemeinstrom über einen gesonderten Zähler erfasst wird.

Es sei als Mangel der Mietsache anzusehen, wenn der Allgemeinstromverbrauch nicht separat, sondern wie in diesem Fall, über den Wohnungszähler erfasst werde und erst aus der individuellen Stromrechnung herausgerechnet werden müsse.

Das Gericht befand, dass die Mietsache so beschaffen sein muss, dass nicht fremder Strom über den zur Wohnung gehörenden Zähler mitbezahlt wird - die Klägerin solle zukünftig nicht mehr mit Kosten des Stromverbrauchs der Liegenschaft belastet werden und nicht mehr in Vorleistung gehen.

Wenn etwas anderes beabsichtigt sei, müsste mit dem Mietvertrag - oder durch spätere Ergänzung des Vertrags - eine besondere Individualvereinbarung geschlossen werden.

Stromkosten für Allgemeinstrom als Betriebskosten

Wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, sind Kosten für den Verbrauch von Allgemeinstrom als Betriebskosten umlegbar.
Betriebskostenabrechnung Wohnung - Abrechnung Allgemeinstrom 

Grundsätzlich ist der Vermieter verantwortlich dafür, dass der Allgemeinstrom so erfasst wird, damit dieser für die Umlage der Betriebskosten ordentlich abgerechnet werden kann.

Kostenvorteil bei eigenem Wohnungsstromvertrag für Mieter

Mieter schließen für die Versorgung mit Wohnungsstrom meist selbst einen Vertrag mit einem Stromversorger ab. Dies kann ein Kostenvorteil sein, weil ein günstiger Tarif am Markt frei gewählt werden kann.

Dieser Kostenvorteil wiegt allerdings nicht bestehende Nachteile auf, wenn keine separate Erfassung des Stromverbrauchs für den Allgemeinstrom des Hauses möglich ist. Erfolgt keine genaue Verbrauchsmessung für den Allgemeinstrom, dann werden Mieter womöglich mit zu hohen Stromkosten belastet.