Logo

Unerlaubte Untervermietung - Kündigung Wohnung durch Vermieter

Ein Vermieter kann den Mietvertrag der Wohnung wegen einer unbefugten, unerlaubten Untervermietung kündigen. In solchen Fällen ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich, ob die Kündigung berechtigt ist. 

Vermieter nutzt sein Haus zur Vermietung an Touristen

Bei der Prüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt ist, kann auch ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters eine Rolle spielen

Zunächst ging es um Störungen aus einer umfangreichen touristischen Nutzung im Haus durch den Vermieter selbst, und die daraus nach Ansicht des Vermieters nicht berechtigte Mietminderung durch die Mieterin. 

Mietminderung wegen erheblicher Störungen durch touristische Nutzung

Wenn durch die Vermietung von Wohnungen an Touristen durch den Vermieter erhebliche Störungen ausgehen, so kann dies zur Minderung der Miete berechtigen, so das Gericht.
Solche Störungen sind ein zu beseitigender Mangel, wenn durch eine touristische Nutzung eines Wohnhauses (in diesem Fall durch den Vermieter, Eigentümer selbst) ein solcher Lärm entsteht, der "über das übliche Mindestmaß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen hinausgeht".

Kündigung Mietvertrag - unerlaubte Gebrauchsüberlassung und unberechtigte Mietminderung

Die Vermieterin konnte sich mit der Kündigung wegen einer unerlaubten Gebrauchsüberlassung nicht durchsetzen. Durch die beiden ausgesprochenen Kündigungen wurde der Mietvertrag nicht beendet, so das Gericht.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung als auch für eine ordentliche Kündigung waren weder wegen einer nicht berechtigten Mietminderung und Zahlungsrückstand von Miete, noch wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung (nicht vorliegende Erlaubnis zu Untervermietung) erfüllt. 

Das entschied das Landgericht Berlin  (Az. 67 S 203/16). 

Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung von Teilen der Wohnung an Tochter

Auch die Kündigung wegen der unbefugten, unerlaubten Untervermietung und gegenüber dem Vermieter nicht mitgeteilten Gebrauchsüberlassung von einem Teil der Wohnung sah das Gericht keine so erhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige.

Es sei schon zweifelhaft, ob für die Aufnahme der Tochter überhaupt eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich sei, jedenfalls aber hätte die Mieterin einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gehabt, und der Tochter sei nur ein Teil der Wohnung überlassen worden. 
Sohn, Tochter zieht zu Eltern in Wohnung - Kind kein Untermieter 

Andererseits ergab sich für das Gericht auch, dass sich die Vermieterseite zahlreiche schwere Vertragsverletzungen hatte zuschulden kommen lassen.

Angesichts dessen, und der langen Dauer des Mietverhältnisses, sei in diesem Fall keine Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

  • Wie immer in solchen Fällen: Etwas andere Umstände des Einzelfalls können auch zum gegenteiligen Urteil führen, andere Richter können die Umstände anders bewerten.


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: