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Trittgeräusche durch Parkettboden als Lärmbelästigung - Urteil BGH

Nachbarn müssen es hinnehmen, dass in einer Wohnung der Teppichboden durch einen Parkettboden ersetzt wird, auch wenn danach Schritte auf dem Parkett deutlich lauter sind als auf dem bisher in der Wohnung verlegten Teppichboden, der Schallschutz für das Gebäude gemäß Baujahr eingehalten ist. 

Austausch Teppichboden gegen Parkettboden - Nachbar hört Geräusche durch Tritte 

Ein Nachbar der darunterliegenden Wohnung wollte sich damit nicht abgeben, dass er seit dem Austausch des Bodens deutlich mehr Trittgeräusche in seiner Wohnung aus der darüber liegenden Wohnung hörte und dies als Lärmbelästigung empfand.

  • Hier haben sich zwar zwei Eigentümer gestritten, aber dieses Urteil ist auch für Mieter von Bedeutung, die ein gleiches Problem haben und Mietminderungsansprüche geltend machen wollen.
  • Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. V ZR 73/14.

Lärm - Bestimmungen für Schallschutz zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses maßgeblich

Das Gericht hat die Errichtung des Hauses (Siebzigerjahre) und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grenzwerte für den Schallschutz dem Urteil zugrunde gelegt. Damals betrug der Grenzwert 63 Dezibel, heute 53 Dezibel. 

Lärm durch Tritte - Bundesgerichtshof nimmt Schallschutz des Baujahrs als Richtwert

Damit bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Schallschutz und die Berücksichtigung des Errichtungsjahres bei der Heranziehung eines zur Bauzeit geltenden Grenzwertes für einen zu berücksichtigenden Schallschutz von Gebäuden.
Ruhestörung - Lärm durch Trampeln, laute Schritte 



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