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Wohnung, Wohnraum wird zur Pflege, Betreuung vermietet

Wird Wohnraum tatsächlich nur zusammen zur Ausführung von Betreuungsleistungen oder Pflegeleistungen vermietet, gelten besondere Regelungen.

Es gibt für diese kombinierten Vertragsverhältnisse ein besonderes Gesetz, das Wohnungs- und Betreungsvertragsgesetz (WBVG).

Wohnraum und Betreuung oder Pflegeleistung - WBVG

Aber wann ist das WBVG anwendbar?

Ausdrückliche Verbindung von Wohnungsmietvertrag und Betreuungsvertrag

Wenn im Wohnraummietvertrag ausdrücklich der Hinweis steht, dass Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen dazugehören, oder auch im Vertrag über Betreuung und Pflege auf den Wohnraummietvertrag verwiesen wird, dann ist klar, dass beides rechtlich zusammengehört, das Gesetz anzuwenden ist.

Urteil: Abschluss eines Mietvertrags für Wohnung abhängig von einem Pflegevertrag

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied am 16.12.2015 (Az. 15 C 85/15), dass es auch ausreicht, wenn tatsächlich nur derjenige einen Wohnraummietvertrag in dem Haus bekommt, der auch einen Vertrag über Pflegeleistungen und / oder Betreuungsleistungen abschließt. Das Gesetz sei bewusst weit gefasst, um diejenigen, die auf solche Vertragsverhältnisse angewiesen sind, besonders zu schützen.

Kündigung durch Mieter bei Wohnraumvertrag mit Betreuung - Besondere Regeln nach WBVG

Insbesondere gibt es für Mieter*innen in solchen Vertragsverhältnissen eine kurze Kündigungsfrist:

  • Von Mieterseite kann jeweils bis zum 3. Kalendertag zum Ablauf desselben Monats gekündigt werden.

Das Amtsgericht wandte das Gesetz an und bestätigte eine Kündigung der Mieterin.

Hinweis


Das Urteil wurde rechtskräftig, das Landgericht Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 7.7.2017

(Az. 53 S 13/16) zurückgewiesen.

Siehe auch: Kündigung nach WBVG - Wohnung mit Betreuung oder Pflege kündigen 

Kündigung durch Vermieter - Tod des Mieters /der Mieterin

Der Mietvertrag kann seitens des Vermieters nur bei schwerer Vertragsverletzung gekündigt werden. Stirbt der Mieter / die Mieterin, und will ein Mitbewohner, der selbst nicht Mieter ist, in den Vertrag eintreten, kann der Vermieter möglicherweise den Mietvertrag kündigen.
Urteil: Bei Kombination mit Betreuungsvertrag Kündigung gegenüber Mitbewohnerin möglich


Redaktion


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