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Wohnung im Zweifamilienhaus - Erleichterte Kündigung des Mieters

Der Vermieter kann einen Wohnungsmietvertrag leichter kündigen, wenn Vermieter und Mieter in einem Haus wohnen. Das ergibt sich aus § 573a Abs. 1 BGB.

Mieter und Vermieter leben in einem Zweifamilienhaus - Sonderkündigung Mietvertrag

Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Haus bereits zu Beginn des Mietvertrages ein Zweifamilienhaus war.

Sonderkündigung nicht möglich, wenn in einem "Zweifamilienhaus" drei Wohnungen sind

Der Bundesgerichtshof hat in einem 2015 entschiedenen Fall dem Vermieter die erleichterte Kündigungsmöglichkeit verwehrt. Hier lebten der Vermieter im Erdgeschoss und die Mieter im Dachgeschoss. Ebenfalls im Dachgeschoss befand sich ein Appartement mit Bad, Toilette und Küche. Zunächst wurde dieses Appartement immer wieder vermietet, dann nutzte der Vermieter das Appartement als Arbeitszimmer für sich, und zum Schluss wurde die Wohnung gewerblich für die Firma des Vermieters genutzt.

Zu Beginn des Mietvertrages waren drei Wohnungen in dem Haus - keine Sonderkündigung

Dass in dem Haus nur zwei Wohnungen bewohnt sind, und andere Räume gewerblich benutzt werden, rechtfertigt kein Sonderkündigungsrecht des Vermieters (BGH Urteil vom 18.02.2015, Az. VIII ZR 127/14). 

Sonderkündigungsrecht Zweifamilienhaus - wie viele Wohnungen waren es bei Anmietung?

Entscheidend ist, dass die Mieter eine Wohnung in einem Gebäude mit drei selbstständigen Wohneinheiten angemietet hatten und diese Wohnungen immer noch vorhanden sind. 

Die gewerbliche Nutzung einer Wohnung ändert daran nichts. Es spielt auch keine Rolle, dass die Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus erteilt wurde, wenn sich jetzt 3 Wohnungen im Haus befinden. 

Hinweis


Anders kann es nur sein, wenn zu Beginn des Mietvertrages eine Wohnung bereits ausschließlich gewerblich genutzt worden wäre. Eine erleichterte Kündigung des Mietvertrages ist dann nicht möglich.



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