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Aufzug - Störungen, Ausfall als Mangel der Mietwohnung

Fällt der Aufzug im Haus öfter aus, dann ist dies ein Mangel der Mietwohnung, der vom Vermieter zu beseitigen ist.

Aufzug ausgefallen - Fahrstuhl muss für Mieter jederzeit zu nutzen sein

Der Vermieter schuldet seinem Mieter den Gebrauch der Mietsache so, wie die Mietwohnung angemietet ist: 
Mängel - Welchen Zustand der Wohnung schuldet der Vermieter? 

Hinweis


Ausnahme: Wenn es einen Aufzug gibt, der überhaupt nicht funktioniert, und hat der Vermieter Sie bei Anmietung der Wohnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht geht (und z.B. im nächsten Jahr wieder betriebsfertig hergerichtet werden soll), dann können Sie (vor Ablauf dieser Zeit) eine Reparatur nicht durchsetzen.

Vom Vermieter die Reparatur, Instandsetzung des Aufzugs verlangen

Sie haben dann das Recht, von Ihrem Vermieter zu verlangen, dass der Aufzug wieder funktionsfähig hergerichtet, repariert wird.
Sie sollten dann immer den Vermieter zeitnah über den Mangel informieren und zur Reparatur auffordern: 
Mängel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen 

Am besten eine Frist setzen: 
Mängelbeseitigung - Dem Vermieter immer eine Frist setzen  

  • Sind Sie dringend auf den Aufzug angewiesen (z.B. Krankheit, Behinderung), so sollten Sie dies dem Vermieter mitteilen und eine kurze Frist für die Reparatur setzen.

Ausfall des Aufzugs kann zu einer Mietminderung berechtigen

Ein Mangel kann zu einer Mietminderung berechtigen, das gilt auch für Aufzugsstörungen: 
Vermieter muss eine Mietminderung nicht genehmigen  
Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten? 

Hinweis


Wenn der Fahrstuhl zu Reparaturzwecken (auch für die Durchführung einer Wartung, für eine kurze Zeit vorübergehend nicht benutzbar ist, muss man das hinnehmen.

Der Vermieter muss das allerdings vorher ankündigen und die voraussichtliche Zeit und Dauer des Ausfalls mitteilen, damit man sich darauf einstellen kann.


Redaktion


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