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Änderung des Mietvertrags zur Umgehung der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist auch anwendbar, wenn der Vermieter durch die Vertragsgestaltung die Mietpreisbremse zu umgehen versucht.

Mietvertragsänderung zur Umgehung der Mietpreisbremse - Mietpreisbremse ist anwendbar

Konkret ging es darum, dass die Vermieterin die Kündigung der ausziehenden Hauptmieterin einer von mehreren jungen Leuten bewohnten Wohnung zur Bedingung für einen Vertragsabschluss mit den bisherigen Untermietern machte. Nach der Kündigung sollte ein Neuvertrag abgeschlossen werden.

Änderung eines laufenden Mietvertrags mit dem Ziel, die Mietpreisbremse zu umgehen

Nach der daraufhin erfolgten Kündigung der Hauptmieterin bestand die Vermieterin jedoch plötzlich darauf, in der noch verbleibenden Mietzeit mit der Hauptmieterin eine Vertragsänderung zu vereinbaren:

Die Untermieter sollten zu Hauptmietern werden, die bisherige Hauptmieterin aus dem Vertrag ausscheiden, und die Nettokaltmiete für die 58 m² große Wohnung sollte um 305,- € auf 813,- € steigen.

Andernfalls wollte sie keinen Vertrag mit den Untermietern abschließen. Es wurde daher am letzten Tag des Mietverhältnisses (!) eine solche "Vertragsänderung" geschlossen. Ganz offensichtlich ging es der Vermieterin darum, mit dieser Vereinbarung die bei einem neuen Vertragsabschluss anwendbare Mietpreisbremse zu umgehen.

In dieser Konstellation hielt das Amtsgericht Neukölln am 11.10.2017 (Az. 20 C 19/17 ) eine entsprechende (analoge) Anwendung der Vorschriften der Mietpreisbremse für geboten, das Amtsgericht erklärte die Mietpreisbremse für anwendbar.

Die Mieterhöhung um 305,- € entfiel damit komplett.

Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß

Das Amtsgericht Neukölln hat die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bestätigt und widerspricht in seinem Urteil ausdrücklich der 67. Kammer des Berliner Landgerichts, die die Mietpreisbremse Ende September 2017 in einem Beschluss für verfassungswidrig hielt.

Der Anwalt des Vermieters hatte als letzten schriftlichen Vortrag vor der Entscheidung des Richters sogar noch einmal extra den gesamten Beschluss des Landgerichts eingereicht und auf die dortige Rechtsauffassung verwiesen. Der Richter des Amtsgerichts sah es dennoch anders und entschied, dass die Vorschriften der Mietpreisbremse verfassungsgemäß seien.

  • Inzwischen ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2019 bestätigt, dass die Mietpreisbremse nicht gegen die Verfassung verstößt.

BVerfG: Mietpreisbremse verfassungsgemäß