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Ausgangsmiete für Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

Will der Vermieter die derzeitige Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, so muss der Vermieter rechnerisch von der richtigen Ausgangsmiete ausgehen. Das ist in aller Regel nicht die Gesamtmiete der Wohnung.

Nettokaltmiete als Grundlage für Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Zahlen Sie eine Nettokaltmiete (und zusätzlich Vorschüsse für kalte und warme Betriebskosten), dann ist Ausgangsmiete die Nettokaltmiete.

Beispiel

Die Wohnung kostet € 600,00 plus € 100,00 Betriebskostenvorschuss und € 80,00 Heizkostenvorschuss.
Dann ist Ausgangsmiete nicht etwa die Gesamtmiete von € 780,00, sondern € 600,00.
Eine Erhöhung von (maximal) 20 % beträgt demnach € 120,00.
In bestimmten Gemeinden beträgt eine Erhöhung (maximal) 15 % und in unserem Beispiel demnach € 90,00. Bitte erkundigen Sie sich, was in Ihrer Gemeinde gilt.

Bruttomiete als Ausgangsmiete für Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

Zahlen Sie dagegen eine Bruttomiete oder eine Teilinklusivmiete, dann ist die Ausgangsmiete der Betrag der Bruttomiete oder der Teilinklusivmiete. 

  • Ein etwaiger zusätzlich gezahlter Heizkostenvorschuss ist natürlich vorher abzuziehen.

Mieterehöhung einer Bruttomiete, Teilinklusivmiete anhand eines Mietspiegels

Soll die Mieterhöhung bei einer Bruttomiete oder Teilinklusivmiete auf Grundlage eines Mietspiegels erfolgen, der in der Regel Nettomieten ausweist, dann muss aus der Brutto- oder Teilinklusivmiete der in der gezahlten Miete enthaltene Betriebskostenanteil herausgerechnet werden, damit die tatsächlich gezahlte Miete und die Mietspiegelmiete wirklich vergleichbar sind, nicht "Äpfel mit Birnen" verglichen werden.

Mietererhöhung kann falsch sein, Mieter können der Mieterhöhung widersprechen

Wartefrist:
Frühestens 15 Monate nach Einzug in die neue Wohnung, oder nach der letzten Mieterhöhung, darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben:
Wartefrist für Mieterhöhungen auf ortsübliche Vergleichsmiete

Es kann Gründe geben einer Mieterhöhung zu widersprechen, oder auch nur eine Teilzustimmung gegenüber dem Vermieter zu erklären. 

Erhöhung der Miete nach Mietspiegel: Differenzen bestehen manchmal z.B. in der Ausstattung der Wohnung, ob die Wohnung in das richtige Mietspiegelfeld eingeordnet ist.

Akzeptiert der Vermieter Ihren Widerspruch nicht, dann wird er auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen:
Zustimmungsklage - Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

Kappungsgrenze: Innerhalb von 3 Jahren darf die Mieterhöhung nicht höher sein als 20 Prozent: Kappungsgrenze bei Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete 

In vielen Gemeinden und Städten ist geregelt, dass die Miete nur um 15 Prozent innerhalb von 3 Jahre steigen darf: Mieterhöhung - Kappungsgrenze bei angespanntem Wohnungsmarkt 

Die Mieterhöhung erfolgt immer nach der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche



Redaktion


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