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Ortsübliche Vergleichsmiete - Merkmal ​​​​​​​Größe der Wohnung

Die Größe einer Wohnung ist eines der Kriterien dafür, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung ist.

Die Größe der Mietwohnung ist für die Höhe der ortsüblichen Miete wesentlich

Es liegt auf der Hand, dass eine (Altbau-) Wohnung mit über 100 qm nicht mit einer (Appartment-) Wohnung verglichen werden kann, die 29 qm groß ist.

Ebenso wenig ist eine Wohnung von 80 qm mit einer anderen vergleichbar, die 35 qm hat. 

  • Die Wohnungsgrößen müssen nicht identisch sein, aber eben vergleichbar, ohne dass es feste Maßstäbe dafür gäbe. 
  • Sehr erhebliche Abweichungen führen dazu, dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, die anderen Wohnungen nicht zum Vergleich herangezogen werden können.

Die anderen Kriterien, auf die es nach dem Gesetz - § 558 Abs. 2 BGB - für den Vergleich von Wohnungen bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ankommt, finden Sie hier: 
Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - Merkmale im Gesetz 

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Vergleichsmietenerhöhung - was muss der Vermieter beachten?

  • Vergleichbare Wohnungen können vom Vermieter in seinem Schreiben wegen Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden: 
    Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen 
  • Für eine Gerichtsentscheidung, welche Miete ortsüblich ist, sind aber Vergleichswohnungen nicht maßgeblich.

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