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Als Ehepaar oder Ehepartner die Wohnung kündigen

Wollen Eheleute die gemeinsam bewohnte Wohnung kündigen, so spielt es für die Kündigung eine Rolle, ob beide den Mietvertrag unterschrieben haben bzw. wer Vertragspartner des Vermieters ist.

Mietvertragskündigung - Mietvertrag für Wohnung nur von einem Ehepartner unterschrieben

Manchmal mietet eine Person die Wohnung an, und es kommt später ein Ehepartner (oder auch ein Lebensgefährte, Freund oder Freundin) hinzu.

Dann wird der Mietvertrag oft gar nicht geändert, es bleibt dabei, dass eben die eine Person Mieter ist, die andere nicht.

  • In diesem Fall muss jedenfalls die Person, die ursprünglich den Mietvertrag unterschrieben hat, Vertragspartner des Vermieters ist, die Kündigung unterschreiben.

Ist ein Ehepaar nicht sowieso immer gemeinsam Mieter der Wohnung? 

Es kommt aber auch vor, dass ein Ehepaar in die Wohnung zieht, und dennoch nur eine(r) den Mietvertrag unterschreibt.

Je nach den Umständen des Einzelfalls - z.B. ob die andere Person im Vertrag als Mieter(in) mit aufgeführt ist, ob später beide gemeinschaftlllich als Mieter aufgetreten sind oder vom Vermieter so behandelt wurden - kann unklar sein, ob nur eine(r), oder beide rechtlich Mieter sind: 
Sind Ehepartner, Lebenspartner ebenfalls, sowieso immer Mieter? 

  • In solchen Fällen kann es sicherer sein, wenn beide Ehepartner an der Kündigung der gemeinsamen Wohnung mitwirken.
Hinweis


Will man vermeiden, durch gemeinschaftliche Kündigung zu "bestätigen", dass die andere Person (der andere Ehepartner) auch Mieter(in) geworden ist, dann kann man dies auch in der Kündigung so zum Ausdruck bringen, z.B.

"Ich kündige den Mietvertrag, vorsorglich auch im Namen meines Ehemannes / meiner Ehefrau, dessen Vollmacht ich beifüge".

  • Die Vollmacht sollte dann im Original der Kündigung beigefügt werden.

Als Ehepaar den Mietvertrag der Wohnung kündigen

Die Kündigung kann dadurch geschehen, dass

oder

  • die Person, die ganz sicher Mieter ist, kann sich von dem Partner / der Partnerin eine Vollmacht ausstellen lassen. - Diese wird dann im Original der Kündigung beigefügt.
  • Es können auch zwei getrennte Kündigungen geschrieben werden, diese sollten dann aber zeitlich eng zusammen verschickt werden, es besteht sonst das Risiko der Unwirksamkeit: 
    Mehrere Mieter kündigen Mietvertrag - Unwirksamkeit der Kündigung? 

Ausgezogener Ehepartner kündigt die gemeinsame Wohnung

Besteht Streit zwischen Eheleuten, sind beide Mieter der Wohnung und ist ein Ehepartner bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, dann kommt es auch vor, dass der Ausgezogene den Mietvertrag für die Wohnung kündigt - eine solche alleinige Kündigung ist nicht wirksam.

  • Es gilt:
    ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag kann von einem Ehepartner allein nicht gekündigt werden, die Kündigung ist nur gemeinsam möglich.
  • Der ausgezogene Ehegatte kann sich auch nicht von dem Mietvertrag alleine lösen, sich aus dem gemeinsamen Mietvertrag herauskündigen, weil er ausgezogen ist.
  • Vermieter müssen einem Ausscheiden eines Ehegatten aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag auch nicht zustimmen, selbst wenn sich die Ehepartner einig sind. 
  • Nach einer Trennung kann der Ehepartner die Zustimmung bzw. die Mitwirkung bei der Kündigung der vormals gemeinsam bewohnten Ehewohnung verlangen. 

Für den ausgezogenen, getrennt lebenden Ehegatten (als auch für den in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung weiterhin lebenden) besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohnungszuweisung bei Gericht zu stellen. Dazu sollte in jedem Fall eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Läuft bereits die Scheidung, und kann man sich untereinander nicht einigen, so entscheidet in solchen Fällen das Gericht, wer die Wohnung bekommt: 
Scheidung - Entscheidung des Familiengerichts über die Mietwohnung  â€‹â€‹â€‹â€‹â€‹â€‹


Redaktion


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