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Kündigung Mietvertrag Wohnung - Vertragsverletzung durch Vermieter

Eine außerordentliche - fristlose - Kündigung des Mietvertrags ist für Mieter möglich, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Vermieters vorliegt.

Außerordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung des Vermieters

Ein Mietvertrag kann von jeder Seite gekündigt werden, wenn die andere Seite den Vertrag so schwer verletzt, dass der anderen Seite nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen, § 543 BGB.

  • Mieter können also den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Vertrag schwer verletzt.

Allerdings ist zu bedenken, dass Mieter auch mit einer ordentlichen Kündigung meist recht kurzfristig den Vertrag beenden können, sich also Streit um eine fristlose Kündigung womöglich nicht lohnt.

Wichtig ist die fristlose Kündigung für Mieter vor allem dann, wenn ein echter Zeitmietvertrag oder  Kündigungsverzicht, vereinbart wurde, oder bei ganz unerträglichen Zuständen.

Schwerwiegende Vertragsverletzung erforderlich

Eine Vertragsverletzung muss so intensiv sein, dass den Mietern der Verbleib in der Wohnung nicht mehr zumutbar ist, oder der Vermieter muss sich so hartnäckig weigern, den Vertrag zu erfüllen, dass wiederum Ihnen als Mieter / Mieterin nicht zumutbar ist, abzuwarten, bis der Vermieter - notfalls durch ein Gerichtsurteil - gezwungen wird, den Vertrag zu erfüllen (z.B. längeres Unterlassen einer ausreichenden Beheizung, stark verunreinigtes Wasser).

Auch bei Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung kann die außerordentliche Kündigung möglich sein: 
Schimmelbefall Wohnung - Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung 

Vermieter verletzt schwerwiegend Pflichten aus dem Mietvertrag - Kündigung Mietvertrag

Grundsätzlich setzt eine solche Kündigung voraus, dass Sie gegenüber dem Vermieter konkret (und nachweisbar) die schwere Verletzung des Vertrages beanstandet und ihn dringlich aufgefordert haben, sich vertragsgerecht zu verhalten (ihn also abgemahnt haben), und ihm eine angemessene Frist dafür gesetzt haben, der Vermieter innerhalb der Frist wiederum nicht - oder nicht ausreichend - handelt. 

  • Sie dürfen mit einer Kündigung nicht zu lange warten. Sonst kann man zu dem Ergebnis kommen, so schlimm sei es gar nicht, es könne also nicht unzumutbar sein, oder der Kündigungsgrund sei verwirkt.
  • Im Streitfall müssen Sie einen Richter davon überzeugen, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, die so schwerwiegend war, dass Ihnen weiteres Abwarten nicht zugemutet werden konnte.
    Prüfen Sie selbstkritisch, ob Ihre Belege, Beweise dafür wirklich ausreichen.
  • Wird die Vertragsverletzung vom Gericht nicht als so schwerwiegend angesehen, dann kann Ihre fristlose Kündigung unwirksam sein, und Sie schulden weiter die Miete, und zwar selbst dann, wenn Sie dort nicht mehr gewohnt haben, in einer andere Wohnung gezogen sind.

Ordentliche und fristlose Kündigung verbinden

Tipp


Mieter können ihre fristlose Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrags verbinden, so dass der Mietvertrag dann jedenfalls zum Ende der normalen Kündigungsfrist beendet wird. Wenn ein Gericht die fristlose Kündigung nicht anerkennen würde, müsste allerdings noch die Miete bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt werden.



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