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Mit Handwerkerleistungen als Mieter Steuern sparen

Mieter, die Handwerkerleistungen beauftragt haben, können 20 Prozent des Arbeitslohns aus den Handwerkerrechnungen (jeweils inkl. Mwst.) in der Steuererklärung gemäß § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) geltend machen und so Steuern sparen.

Welche steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen entstehen bei Mietern?

Unter die anerkannten Handwerkerleistungen fallen z.B. Schönheitsreparaturen, auch Haushaltshilfen, Wartungen, Reparaturen, Fenster putzen, usw.

Betriebskostenabrechnung - abzugsfähige Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG enthalten

In fast jeder Abrechnung über Betriebskosten sind ebenfalls für den Mieter steuerlich ansetzbare Kosten enthalten:
Betriebskostenabrechnung - Bescheinigung § 35a EStG vom Vermieter 

Tabelle - Übersicht zu Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen für Mieter

Wir haben eine Ãœbersicht über mögliche im Haushalt anfallende Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen zusammengestellt. 

Die Tabelle finden Sie hier:
Mit Leistungen nach § 35 a EStG Steuern sparen - Ãœbersicht für Mieter 

Als Mieter eine Steuerersparnis mit Handwerkerleistungen erzielen

Maximal sind über die Handwerkerleistungen 1.200 Euro Steuerersparnis möglich, weil nur bis zu 6.000 Euro (20 Prozent von diesem Betrag) für Arbeitskosten und gewisse andere Leistungen (z.B. Fahrtkosten) der Handwerker steuerlich anerkannt werden. 

Voraussetzungen für die Anerkennung von Handwerkerleistungen beim Finanzamt

  • Es müssen immer Firmen bzw. selbständige Personen, selbständige Dienstleister die Handwerkerleistungen ausführen.
  • Die Leistungen müssen in der Wohnung ausgeführt worden sein (nicht in einer Werkstatt). 
  • Die steuerlich relevanten Kosten einer Rechnung umfassen nicht nur den Lohn, sondern ggf. auch eventuelle Fahrtkosten, eventuell Maschinenmieten.

  • Die anzusetzenden Kosten müssen in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

  • Kosten für Material (z.B. ein neuer Teppichboden) dürfen nicht angesetzt werden.

Hinweis


  • Die Rechnungen müssen für die steuerliche Anerkennung immer mit Ãœberweisung bezahlt werden!

  • Bar gezahlte Rechnungen (auch wenn diese quittiert sind oder der Handwerker am Tag der Bezahlung die Summe auf sein Bankkonto einzahlt) werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.



Redaktion


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