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Abrechnung Kaution - Auszahlung oder Verwendung durch Vermieter

Die Abrechnung der Kaution muss seitens des Vermieters in einer angemessenen Frist erfolgen. Die Verwendung der Kaution für aus dem Mietverhältnis entstandene Forderungen erfolgt durch Einbehalt bzw. Abzug von der Kaution. Ob die Ansprüche des Vermieters berechtigt sind, muss vielleicht gerichtlich geklärt werden.

Einbehalt oder Verwendung der Kaution - Vermieter hat Forderungen

Die Kaution für die Wohnung dient dazu, dass Vermieter für berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Sicherheit haben. Bestehen Forderungen seitens des Vermieters aus dem Mietverhältnis, dann kann der Vermieter diese mit der vom Mieter gezahlten Kaution aufrechnen, verrechnen.

Abrechnung der Kaution - Vermieter hat Forderungen aus dem Mietverhältnis

Der Vermieter muss nach dem Ende des Mietvertrags erklären, ob er noch Forderungen geltend machen will - und welche.

Reicht die Kaution für den Ausgleich einer Forderung nicht aus, dann wird die (Rest-)Forderung in aller Regel vom Vermieter geltend gemacht, auch gerichtlich. In diesen Fällen kann auch geklärt werden, ob die Forderung des Vermieters zu Recht besteht.

Vermieter nutzt am Ende des Mietvertrags die Kaution für zweifelhafte Forderungen

Vermieter können die Kaution oder einen Teil der Kaution einfach einbehalten, weil ihrer Meinung nach Forderungen gegen den Mieter bestehen. 

Ende Mietvertrag - Vermieter hat in angemessener Zeit über die Kaution abzurechnen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Vermieter immer eine Frist zur Abrechnung zusteht.

Der Vermieter müsse gegenüber den Anspruchsberechtigten für die Auszahlung der Kaution in einer "angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist" erklären, ob er Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellen will, und welche das sind, so der BGH.

Der Vermieter muss in einer angemessenen Zeit die Abrechnung der Kaution vornehmen.

  • Als Anhaltspunkt nimmt man meist bis sechs Monate nach Rückgabe der Mieträume.
    Das ist aber keine verbindliche Frist, denn von Fall zu Fall kann für die Erstellung der Abrechnung auch eine längere Zeit vom Vermieter beansprucht werden - dies sollte dann vom Vermieter begründet werden.
  • Nach Verrechnung, Aufrechnung von Forderungen, ist der restliche bzw. gesamte Kautionsbetrag (mit Zinsen) vom Vermieter auszuzahlen bzw. freizugeben.
  • Musterbrief - Rückzahlung der Kaution vom Vermieter fordern.

Auszahlung oder Freigabe der Kaution durch den Vermieter, wenn keine Forderungen bestehen

Der Anspruch auf Abrechnung und Rückzahlung der Kaution besteht für die (ehemaligen) Mieter immer dann, wenn der Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, auch keine zu erwarten sind. Der Vermieter muss die Kaution zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen auszahlen, oder eine geleistete andere Sicherheit, z.B. eine Bürgschaft, freigeben.

Vermieter dürfen einen Teil der Kaution für künftig fällig werdende Betriebskosten einbehalten

Steht noch eine Betriebskostenabrechnung oder auch eine andere Abrechnung aus, dann kann der Vermieter bis zur Abrechnung von Nebenkosten einen angemessenen Teil für eine vom ehemaligen Mieter zu zahlende Forderung aus der Kaution zurückbehalten.

Mietvertragsende - Zinserträge aus der Kaution für die Wohnung stehen Mietern zu

Am Ende des Mietvertrages muss der Vermieter auch über die aufgelaufenen Zinsen abrechnen und gegenüber Mietern auszahlen - soweit der Kautionsbetrag und die Zinserträge nicht für die Verrechnung von Forderungen des Vermieters verwendet werden: 
Kaution und Zinsen - Pflichten des Vermieters

Bei der Berechnung der Zinsen und der Zinshöhe bestehen häufig Unsicherheiten:
Mietkaution - Höhe der Zinsen - auf dieser Seite finden Sie einen Link zu einem Kautionsrechner.

Von wem kann die Abrechnung, Auszahlung der Kaution für die Wohnung gefordert werden?

Normalerweise fordern Mieter die Kaution vom demjenigen zurück, der am Schluss des Mietverhältnisses Vermieter ist.



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