Logo

Kaution Mietwohnung - Bürgschaft selbschuldnerisch, auf erstes Anfordern

Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Mietsicherheit kann große Unannehmlichkeiten bringen.

Wenn vom Vermieter für einen Mietvertrag als Mietsicherheit eine Bürgschaft von Ihnen verlangt wird, dann handelt sich regelmäßig um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, es kann es sich dabei auch um eine sogenannte Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln.

Selbstschuldnerische Bürgschaft für den Vermieter der Wohnung

Die selbstschuldnerische Bürgschaft kommt dem Gläubiger (dem Vermieter) besonders entgegen, da ihm der Zugriff auf die Bürgschaft - also den Bürgen, die Bürgin - sofort möglich ist, wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses oder am Ende des Mietvertrags Forderungen geltend macht.

Das kann für den Bürgen bedeuten, dass er zunächst zahlen muss und sich dann seinerseits mit Ihnen als Mieterin oder Mieter auseinandersetzen muss - eine unangenehme Situation für beide.

Kaution Mietwohnung - Bedeutung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

Die Übernahme einer Mietbürgschaft bedeutet, dass der Bürge, die Bürgin gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung der (Zahlungs-) Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einsteht, § 765 BGB.

  • "Auf erstes Anfordern" bedeutet, dass der Vermieter (der Gläubiger) sofort den Bürgen in Anspruch nehmen kann, wenn aus der Sicht des Vermieters Zahlungspflichten aus dem Mietverhältnis bestehen, etwa ein (wirklicher oder angeblicher) Mietrückstand. Der Vermieter braucht sich dann also nicht zuerst mit den Mietern auseinanderzusetzen, sondern kann sich gleich an den Bürgen halten.
  • Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.4.2002 - VII ZR 192/01 - ist die Vereinbarung "auf erstes Anfordern" als Formularklausel unwirksam, und die unwirksame Klausel kann die gesamte Bürgschaftsregelung unwirksam machen. Dieses Urteil ist allerdings nicht zum Mietrecht ergangen.

Selbtschuldnerische Bürgschaft - Verzicht auf die Einrede der Vorausklage

Ohne weiteres zulässig ist eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. 

  • Eine solche Bürgschaft (sei es eine Bankbürgschaft, sei es die Bürgschaft einer Privatperson) bietet dem Vermieter eine höhere Sicherheit als eine übliche Bürgschaft und stellt umgekehrt für den Bürgen ein höheres Risiko dar.

Eigentlich soll ein Bürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn derjenige, für den er die Bürgschaft übernommen hat, erfolgreich verklagt worden ist und nicht zahlt, § 771 BGB. Durch die sogenannte Einrede der Vorausklage hat der Bürge das Recht, die direkte Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger (Vermieter) abzuwehren.
Der Gläubiger müsste, wenn die Einrede der Vorausklage nicht ausgeschlossen ist, gegenüber dem Bürgen nachweisen, dass der Versuch gegenüber dem Schuldner (Mieter), aus der Bürgschaft gesicherte Ansprüche zu vollstrecken, misslang. Erst dann könnte der Gläubiger den Bürgen für die mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüche in Anspruch nehmen.

  • Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf diesen Einwand, die sogenannte Einrede der Vorausklage, § 773 BGB.
  • Der Vermieter kann also ggf. direkt den Bürgen, die Bürgin verklagen - und wenn die Klage begründet ist, müssen diese auch die Kosten tragen.

Vor Mietvertragsabschluss Bürgschaftserklärung sorgfältig prüfen

Sowohl für die Mieter als auch für die Bürgen ist es wichtig, die Bürgschaftserklärung genau zu prüfen, bevor sie unterschrieben wird und bevor der Mietvertrag abgeschlossen wird. Manchmal ist es unvermeidlich, eine so weitgehende Verpflichtung einzugehen. Aber Mieter und Bürgen sollten genau wissen, worauf sie sich einlassen, besonders wenn Mieter und Bürgen verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung haben.

Bürgschaftsfall - ist die Bürgschaftsvereinbarung wirksam?

Tritt der Bürgschaftsfall ein, werden Sie also als Bürgin oder Bürge in Anspruch genommen, dann kann es sein, dass Sie die Schulden des Mieters, der Mieterin ohne weiteren Umstand begleichen wollen, damit diese von den Schulden befreit sind, weiterer Ärger vermieden wird.

  • Es kann aber auch sinnvoll sein, die Bürgschaftsvereinbarung fachkundig prüfen zu lassen. Ist die Bürgschaftsvereinbarung unwirksam, müssen Sie auch nicht zahlen. Allerdings bleibt dann eine berechtigte Forderung gegenüber den Mietern auch bestehen.
Hinweis


Leistet der Mieter eine Kaution in gesetzlich zulässiger Höhe und wird zusätzlich eine Bürgschaft als Mietsicherheit vereinbart, dann handelt es sich in der Regel um eine Übersicherung, wenn dem Vermieter im Rahmen eines Mietvertragsabschlusses nicht freiwillig und unaufgefordert eine Bürgschaft angeboten wurde.


Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: