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Kaution für Wohnung auf Sparbuch, Sparkonto des Vermieters

Wurde als Kaution eine Barkaution geleistet, dann kann der Vermieter den Kautionsbetrag auf einem Sparbuch / Sparkonto in seinem Namen anlegen.

Anlage einer Kaution für die Wohnung - Separates Konto des Vermieters ist Pflicht

Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, § 551 BGB.

Höhe der Kaution für Mietwohnung ist gesetzlich geregelt 

Auf die Kaution sind Zinsen zu zahlen.

Kaution Mietwohnung - Sparkonto, Sparbuch auf den Namen des Vermieters ist möglich

Der Vermieter kann dieses Geld auf ein Sparbuch / Sparkonto einzahlen, das auf seinen Namen läuft, er muss aber dann dann dieses Sparbuch / Sparkonto ausdrücklich als Kautionssparbuch Kautionskonto kennzeichnen, damit es von seinem sonstigen Vermögen getrennt bleibt.

Verzinsung der Kaution, Mietsicherheit ist vorgeschrieben, mindestens wie Sparkonto

Da der Vemieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen muss, wählen manche Vermieter die Anlageform, ein separates Sparkonto für jede einzelne Wohnung einzurichten.

  • In diesem Fall stellt die Bank dann die jährliche Kapitalertragssteuerbescheinigung auf den Namen des Vermieters mit dem Vermerk "Treuhandkonto" aus, und der Vermieter muss Ihnen die Bescheinigung weitergeben.

Der Vermieter kann aber auch ein Sammelkonto für mehrere Kautionen einrichten. In diesem Falle ist es mit der Steuerbescheinigung komplizierter.
Der Vermieter kann ein Kautions-Sammelkonto einrichten

Mieter hat Auskunftsanspruch für seine Kaution - wo ist die Kaution angelegt

Da die Einhaltung der gesetzlichen Pflicht des Vermieters, die Kaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufzubewahren, anders gar nicht überprüft werden könnte, muss er auch Auskunft darüber erteilen, auf welchem Konto er sie angelegt hat. Manche Vermieter informieren den Mieter von sich aus darüber.

  • Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter Auskunft erteilen:

Kaution - Mieter hat Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter


Redaktion


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