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Schriftformklausel im Wohnungsmietvertrag

In vielen Mietverträgen steht, dass Änderungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen, dies ist die sogenannte Schriftformklausel.

Klausel zur Schriftform in Formularmietverträgen für Wohnungen meist wirkungslos

Da praktisch alle Mietverträge unter die sogenannten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" fallen, gilt für eine solche Klausel die Grundregel:

  • Individuelle Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien haben immer Vorrang vor solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Schriftformklausel im Mietvertrag - mündliche Vereinbarungen sind trotzdem möglich

Die Mietvertragsparteien können, trotz dieser Schriftformklausel, wirksam mündliche Vertragsänderungen oder stillschweigende Vertragsänderungen vereinbaren können:
Mietvertrag - Mündliche Vertragsänderungen wirksam?
Mietvertrag - Stillschweigende Änderung ist Ausnahme

Vertragsänderungen zum Mietvertrag immer besser schriftlich vereinbaren  

Trotzdem ist davon abzuraten, sehr wichtige Änderungen nur mündlich (oder stillschweigend) zu vereinbaren, schon deshalb weil man sie dann später vielleicht nicht mehr beweisen kann.

Sämtliche Vertragsänderungen sollten in jedem Falle schriftlich dokumentiert werden und auch immer von den Vertragspartnern unterzeichnet werden.
Änderung des Mietvertrags jederzeit möglich 

Neuer Vermieter, Eigentümer widerruft gegenüber Mieter bisher gestattete Nutzung

Eine mündliche Vereinbarung kann zum Problem werden wenn es einen neuen Eigentümer gibt, sei es durch Verkauf, oder durch Erbschaft. Auch wenn das Verhältnis zum Vermieter gut war, die mündliche Vereinbarung galt: