Logo

Schwager, Schwägerin als Mitbewohner in der Mietwohnung

Schwiegerleute, also der Schwager oder die Schwägerin des Mieters oder der Mieterin dürfen auf Dauer in die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters als Mitbewohner aufgenommen werden.

Schwager und Schwägerin als Mitbewohner eines Mieters

Schwager und Schägering zählen nicht zu den engsten Familienangehörigen des Mieters, die einfach einziehen dürfen:
Familienmitglieder - wer darf beim Mieter einziehen, wann Erlaubnis? 

Schwager oder Schwägerin dürfen als Besuch in der Wohnung des Mieters sein 

Als Besucher dürfen sie sich in der Wohnung aufhalten, aber nicht zu lange Zeit. Es gelten mietrechtlich die Regeln, die auch für andere Besucher des Mieters gelten:
Besucher, Gäste in der Mietwohnung - Erlaubnis des Vermieters 

Hinweis


Eine Möglichkeit für einen längeren Aufenthalt kann sich bei einem vorliegenden Pflegefall ergeben:
Krankenpflege  â€“ Einzug Pflegerin, Pfleger zum Mieter in Mietwohnung 

Untermieterlaubnis - Schwager, Schwägerin als Untermieter des Mieters

Mieter können beim Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Bereits der Grund, dass die Miete vom Mieter nicht mehr aufgebracht werden kann, ist ein berechtigtes Interesse des Mieters für den Erhalt der Untermieterlaubnis und es gibt auch weitere Gründe:
Erlaubnis für Untervermietung - berechtigtes Interesse ist Voraussetzung 



Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: