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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Modernisierung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
Wurde eine Modernisierung von einer Behörde angeordnet, z.B. weil der bisherige Zustand eines Hauses geltenden Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht, oder schreiben gesetzliche Bestimmungen Maßnahmen vor (z.B. Wärmedämmung) dann müssen Mieter die Modernisierung dulden.
Vermieter muss Modernisierung wegen einer behördlichen Anordnung ankündigen
- Die Maßnahmen müssen ordnungsgemäß angekündigt werden, so dass sich Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen können.
- Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
- Werden durch ein Gesetz unmittelbar oder durch Anordnung der Behörden Modernisierungsmaßnahmen angeordnet, dann kann der Vermieter das nicht ändern, und auch Sie als Mieter / Mieterin müssen die Durchführung der Maßnahmen grundsätzlich dulden.
Installation von Rauchmeldern als Modernisierung
Darunter fällt z.B. auch die Installation von Rauchmeldern:
Rauchmelder - der Einbau ist eine Modernisierungsmaßnahme
Bundesgerichtshof zu gesetzlich verpflichtenden Modernisierungsmaßnahmen
Der Bundesgerichtshof meint sogar, die besonderen Vorschriften über Ankündigung und Duldung von Modernisierungsmaßnahmen seien gar nicht anzuwenden. Demnach könnten auch persönliche Härtegründe überhaupt nicht vorgebracht werden.
- Zum Teil müsste aber die Behörde vor Erlass eines entsprechenden Bescheids die Interessen der Bewohner prüfen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abwägen. In Fällen persönlicher Härte kann es daher sinnvoll sein, sich an die Behörde zu wenden mit dem Antrag, den Bescheid zu überprüfen.
Gesetzlich erforderliche Modernisierung muss der Vermieter ankündigen
Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass auch derartige Maßnahmen, soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen sind, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann.
Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken.
Wie genau die Arbeiten angekündigt werden müssen, und auf welche Weise Sie als Mieter an einer Terminabstimmung mitwirken müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Redaktion
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