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Revision in Wohnungsmietsachen - Mietrechtsstreit, Rechtsmittel

Revision zum Bundesgerichtshof kann in Wohnungsmietsachen meist nur eingelegt werden, wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Amtsgericht - Landgericht / Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof

In Wohnraummietsachen ist erste Gerichtsinstanz immer das Amtsgericht.

Ist eine Berufung zulässig, und Berufung eingelegt, dann entscheidet darüber das Landgericht, in seltenen Fällen das Oberlandesgericht.

Hier finden die meisten mietrechtlichen Prozesse ein Ende.

Mietrechtsstreit - Revision zum Bundesgerichtshof nur ausnahmsweise zulässig

Nächste Instanz in solchen Streitigkeiten ist eigentlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der soll, wenn ein Antrag auf Revision eingelegt wird, bei schweren Verfahrensfehlern eingreifen, und andererseits rechtliche Grundsatzfragen im jeweiligen Einzelfall klären.

Zulässigkeit einer Revision

Die Einlegung einer Revision setzt aber voraus, dass

  • entweder die sogenannte Beschwer 20.000 € übersteigt,
    - im Wohnungsmietrecht ist das meist nicht der Fall  -

oder

  • das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat. Das kann es nur tun, wenn es selbst meint, dass eine rechtliche Grundsatzfrage maßgeblich ist,
    - die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden wurde, oder
    - in der das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des BGH abgewichen ist.

Revision zum Bundesgerichtshof nur mit Revisionsanwalt

Für die Einlegung einer Revision zum Bundesgerichtshof muss ein in Karlsruhe ansässiger, besonders beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragt werden.

Hinweis

Wenn eine Revision in Betracht kommt, müssen Sie das möglichst frühzeitig mit Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt besprechen, damit das vorbereitet werden kann.