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Geringes Einkommen - Beratungshilfe, Berechtigungsschein bekommen

Die Beratungshilfe (Rechtsberatungshilfe) wird Rechtsuchenden gewährt, die Anwaltskosten für die Beratung oder Vertretung in einem Streit, einem Streitfall nicht zahlen können. 

Beratung durch Anwalt - Beratungsschein auch für die außergerichtliche Vertretung

  • Auch wenn Sie eine außergerichtliche Vertretung brauchen, der Rechtsanwalt z.B. für Sie an die Gegenseite schreiben soll, wird das für den jeweiligen Fall, für den die Beratungshilfe bewilligt ist, von der Staatskasse bezahlt. 

Berechtigungsschein, Beratungsschein für Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen

Haben Sie ein geringes Einkommen, dann können Sie bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. 

Für die Beantragung ist das Amtsgericht zuständig, wo Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Unterlagen für die Gewährung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht

Nehmen Sie zum Amtsgericht Unterlagen über Ihr Einkommen mit

- z.B. JobCenter-Bescheid, Lohnabrechnung

und Unterlagen über Ihre Ausgaben,

- z.B. Ihre Miete, ständige Zahlungsverpflichtungen

und am besten die Kontoauszüge der letzte drei Monate.

Beim Amtsgericht schildern Sie die Streitfrage, z.B. indem Sie die letzten Schreiben der Vermieterseite mitnehmen oder z.B. einen Bescheid des Jobcenters, gegen den Sie vorgehen möchten. 

Sie werden beim Amtsgericht ein Formular ausfüllen und unterschreiben müssen.

Unter dem nachstehenden LINK finden Sie den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe, ebenso auch Hinweise zum Ausfüllen: 

Das ist ein Service des Justizportals des Bundes und der Länder. 

Wenn Sie den Berechtigungsschein erhalten, können Sie sicher sein, dass die Kosten einer Beratung weitgehend* von der Staatskasse getragen werden. 

Die Beratungshilfe kann auch nach der Beratung (über den Rechtsanwalt, der Sie berät) beantragt werden. Nachteil: Sie wissen dann vorher nicht sicher, ob der "Beratungsschein" auch bewilligt wird.

Bei geringem Einkommen kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden

Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern, es dann um Ihre Vertretung vor Gericht geht, dann muss  Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe beantragt werden.


* Das Gesetz sieht eine Eigenbeteiligung von 15 € zzgl. Mehrwertsteuer vor.





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