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Schönheitsreparaturen - Beibehaltung der Ausführung für Renovierung

Eine mietvertragliche Regelung als Formularklausel, dass bei Schönheitsreparaturen in der Wohnung nicht von der bisherigen Art der Ausführung abgewichen werden darf, ist unwirksam.

Schönheitsreparaturen - Klausel im Mietvertrag wegen Beibehaltung der Art der Renovierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zahlreiche Formularklauseln geprüft und Entscheidungen getroffen, welche Klauseln unwirksam sind.

In einem Mietvertrag stand:

"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."

  • Der zweite Satz, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ohne Erlaubnis keine Abweichung möglich sein soll, ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes unwirksam.

Erlaubnis für Abweichung von der bisherigen Ausführungsart der Renovierung - unwirksam

Die Klausel ist unklar und benachteiligt den Mieter unangemessen, denn für den Mieter wird nicht deutlich, was unter "Ausführungsart" zu verstehen ist, worauf dieser Begriff sich genau bezieht.

Der Mieter kann nicht erkennen, welche Veränderungen gegenüber dem bisherigen Zustand er vornehmen darf, für welche er bei Renovierung die Zustimmung des Vermieters braucht, und für welche nicht.

Mieter darf während der Mietzeit die Wohnung nach seinem Geschmack renovieren

Für die Dauer der Mietzeit darf der Mieter nicht unangemessen in der Möglichkeit beschränkt werden, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten.

Renovierung, Schönheitsreparaturen nach persönlichem Geschmack

Bei Rückgabe der Wohnung besteht aber die Verpflichtung des Mieters, bei Renovierungsarbeiten auf den allgemein üblichen Geschmack Rücksicht zu nehmen. Eine Wohnungsrückgabe mit bunten Wänden berechtigt den Vermieter Schadenersatz, bzw. die Beseitigung zu fordern: 
Urteil - Schadenersatz, Wohnungsrückgabe mit bunten Wänden 



Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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