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Schönheitsreparaturen - Streichen Sockelleisten, Fußbodenleisten

Ist im Mietvertrag für die Wohnung die Renovierungspflicht, die Ausführung der Schönheitsreparaturen, wirksam übertragen, wurde aber keine gesonderte Vereinbarung über eine Renovierung der Sockel- und Fußbodenleisten getroffen, dann gehört die malermäßige Bearbeitung der Leisten nicht unbedingt zu den im Rahmen der Schönheitsreparaturen auszuführenden Arbeiten.

Sockelleisten, Fußleisten streichen - gehört dies zu den Schönheitsreparaturen der Wohnung?

In der Berechnungsverordnung steht, dass die Schönheitsreparaturen folgenden Umfang haben:

  • (4): ..."Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

Amtsgericht urteilt, dass Fußbodenleisten der Mietwohnung nicht zu streichen sind

Das Streichen der Fußbodenleisten gehört nicht zum Umfang der Schönheitsreparaturen. Dies hat das Amtsgericht-Berlin Wedding so entschieden (Az. 11 C 696/08).

Die Urteilsbegründung:

Ein Mieter muss die Fußbodenleisten nicht streichen, weil diese Arbeiten nicht in der "Zweiten Berechnungsverordnung" (Berechnungsverordnung) als auszuführende Schönheitsreparaturen aufgeführt sind.

Streichen von Sockelleisten, Scheuerleisten, wenn Farbspritzer nicht beseitigt werden können

Auch ohne gesonderte Vereinbarung oder Klärung, ob Sockelleisten zu den auszuführenden Schönheitsreparaturen zählen, kann eine Renovierungspflicht bestehen.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die "Scheuerleisten" Farbspritzer bei einer durchgeführten Renovierung abbekommen haben, diese durch Putzen nicht zu beseitigen sind.

  • Zur Vermeidung von Streitigkeiten, wer für Farbspritzer auf Sockelleisten verantwortlich ist, sollte beim Einzug ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden, worin der Zustand der Sockel- und Teppichleisten festgehalten ist.  

Schönheitsreparaturen - Fussbodenleisten als Bestandteil des Fußbodens der Wohnung

Rechtssicherheit gibt dieses Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding nicht, denn Fußbodenleisten können von einem anderen Gericht auch als Bestandteil, zugehörig zum Fußboden gewertet werden und damit zum Umfang der Schönheitsreparaturen gehören. 

Durch diese Sichtweise gehört das Streichen von Fußbodenleisten dann zu den auszuführenden Schönheitsreparaturen.


Redaktion


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