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Keine Erlaubnis zur Untervermietung - Schadenersatz vom Vermieter

Waren Mieter gezwungen, die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zu erheben und hat das Gericht den Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis für die Untervermietung verurteilt, so können Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der ihnen entgangenen Untermiete gegen den Vermieter geltend machen.

Nicht erteilte Untermieterlaubnis - entgangene Untermiete als Schadenersatz bekommen

Da der Untermieter wegen der fehlenden Erlaubnis des Vermieters nicht einziehen konnte, haben Mieter ab dem Zeitpunkt des ehemals vorgesehenen Einzuges des Untermieters, der Untermieterin einen Anspruch gegen ihren Vermieter auf den Untermietbetrag, den der ehemals vorgesehene Untermieter in dieser Zeit gezahlt hätte.
Vermieter verweigert Untervermietung - Schadenersatz möglich 

Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens keine Untermiete gezahlt wurde.
Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung

Schadenersatzanspruch gegen Vermieter wegen nicht erteilter Untermieterlaubnis durchsetzen

Um diesen Schadenersatzanspruch realisieren zu können, sollten Sie sich von dem vorgesehenen Untermieter eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass er im Falle einer durch Ihren Vermieter erteilten Untermieterlaubnis ab einem bestimmten Zeitpunkt (ggf. für eine bestimmte Dauer) in einen Teil, Zimmer Ihrer Wohnung eingezogen wäre und einen bestimmte Untermiete dafür an Sie gezahlt hätte. 

Schadenersatz wegen entgangener Untermiete - Beweis des Anspruchs gegenüber Vermieter

Die schriftliche Bestätigung, der Beweis für eine entgangene Untermiete kann sich z.B. aus einem bereits abgeschlossenen Untermietvertrag mit dem vorgesehenen Untermieter ergeben. 

  • Da es sich hier um schwierige Rechtsfragen handelt, sollten Sie sich – bezogen auf Ihren konkreten Einzelfall — rechtlich beraten lassen.

Abschluss Untermietvertrag - es gibt noch keine Genehmigung für die Untervermietung

In einem solchen Fall sollte beim Abschluss des Untermietvertrags, wenn die Genehmigung für die Untervermietung noch aussteht, ausdrücklich eine Regelung aufgenommen werden, dass der Untermietvertrag nur wirksam wird, wenn der Vermieter die Untermieterlaubnis auch tatsächlich erteilt.

  • Der Untermietvertrag steht dann unter der Bedingung, dass der Vermieter der Untervermietung zustimmt. 
Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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