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Mieter hat Schulden - Erben wollen Schulden nicht übernehmen

Erben eines Mieters müssen die Schulden eines Mieters nicht übernehmen, es kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben werden, wenn Schulden bekannt werden, für die das vorhandene Vermögen des Verstorbenen nicht ausreicht.

Die Schulden des verstorbenen Mieters der Wohnung gehen auf die Erben über

Wer beim Tod eines Menschen erben soll, wird durch ein Testament oder durch das Gesetz bestimmt.

Der oder die Nachfolger des Verstorbenen erben nicht nur positives Vermögen, sondern leider auch etwaige Schulden des Verstorbenen. Wenn nach Begleichung aller Schulden immer noch etwas übrig bleibt, kann es dennoch vorteilhaft sein, das Erbe anzutreten.

  • Erkennen Sie als Erbe / Erbin gleich, dass mehr Schulden als Vermögen vererbt werden, dann sollten Sie das Erbe ausschlagen, und zwar rechtzeitig, innerhalb der Ausschlagungsfrist, § 1944 BGB.

Mieter verstorben - Annahme oder Ablehnung der Erbschaft?

Bezahlung der Schulden, Forderungen des Vermieters durch die Erben des Mieters

Diejenigen, bei denen die / der Verstorbene Schulden hat, die sogenannten Nachlassgläubiger, können sich ohne weiteres an den Erben, die Erbin halten. Oft erfährt man erst durch solch eine Anfrage, dass der Verstorbene Schulden hatte.

Will man als Erbe / Erbin den geerbten Mietvertrag nicht fortsetzen, sondern die Wohnung zurückgeben, dann kann beispielsweise der Vermieter verlangen, dass ausstehende Mietforderungen, Betriebskostenabrechnungen beglichen werden, oder Schönheitsreparaturen durchgeführt, oder Schäden beseitigt werden, für die der Verstorbene verantwortlich sein soll.

Die Dürftigkeitseinrede wegen vorhandener Schulden des Verstorbenen erheben

In diesem Fall können Sie als Erbe / Erbin des Mieters (auch wenn Sie nur Miterbe, also einer von mehreren Erben sind) die sogenannte Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben:

  • Hier erklärt der Erbe / Miterbe selbst (oder über einen Anwalt) gegenüber dem Vermieter als Nachlassgläubiger, dass der Nachlass nicht ausreicht, alle bekannt gewordenen Schulden zu decken. Die Haftung des Erben soll dadurch dann grundsätzlich auf das Erbe beschränkt werden, so dass man nichts aus eigenem Vermögen dazulegen muss.

Eigentlich ist der (Mit-) Erbe dann verpflichtet, nachzuweisen, dass der Nachlass unzureichend, schon durch erste Schuldentilgung erschöpft oder ohnehin überschuldet ist. Dafür muss dann ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden.

Oft sehen allerdings Vermieter, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede erhebt, schon von sich aus ein, dass bei den Erben wohl nichts zu holen ist.

Todesfall - Antrag auf Nachlassinsolvenz

Es kann auch beim Amtsgericht ein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt werden. Auch dafür muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden. Eröffnet das Amtsgericht die Nachlassinsolvenz, dann werden alle Forderungen innerhalb dieses Verfahrens abgewickelt.
Nachlassinsolvenz - Schutz der Erben bei Schulden des Mieters, der Mieterin 

  • Lehnt das Amtsgericht die Eröffnung der Insolvenz ab, weil nicht einmal genug Vermögen vorhanden ist, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, dann ist damit auch belegt, dass die Dürftigkeitseinrede berechtigt ist.

Vermieter, Nachlassgläubiger verklagt Erben auf Haftung wegen Schulden

Der Nachlassgläubiger kann trotzdem den oder die Erben verklagen.

  • Es ist daher sehr wichtig, frühzeitig zu klären, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind, entsprechende Beweise zu sichern.
  • Ist die Forderung doch berechtigt, dann muss im Prozess der Erbe ausdrücklich beantragen, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.



Redaktion


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