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Wann gilt der eingeschränkte Kündigungsschutz für Untermieter?

Der Vermieter der untervermietet, kann grundsätzlich das Untermietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses hat - es besteht aber eine Ausnahme, wenn der Vermieter mit dem Untermieter in der gleichen Wohnung wohnt.

Untermieter, Hauptmieter wohnen in gleicher Wohnung - eingeschränkter Kündigungsschutz

In einem Untermietverhältnis, bei dem der Untermieter mit dem Hauptmieter in derselben Wohnung zusammen wohnt, ist der Kündigungsschutz eingeschränkt.

Hauptmieter und Untermieter wohnen zusammen - Kündigung des Untermieters einfacher

  • Der Hauptmieter kann in einem solchen Fall seinem Untermieter auch ohne Angabe von Gründen - also ohne ein berechtigtes Intereresse wie z.B. Eigenbedarf - kündigen.
    Der Hauptmieter muss dann ausdrücklich erklären, dass er seine Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse stützt;
    in diesem Fall verlängert sich die eigentlich zwischen den Parteien geltende Kündigungsfrist um drei Monate.
  • Der Hauptmieter kann aber auch ein berechtigtes Interesse als Begründung angeben und mit der normalen Kündigungsfrist kündigen; dann muss er das berechtigte Interesse nachweisen.
Tipp


Auch bei der Kündigung des Untermietverhältnisses kann der Untermieter einen Widerspruch nach der Sozialklausel einlegen, wenn er Härtegründe geltend machen kann.

Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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